07.11.2025Gesetz Nr. 250/2023 Slg. über öffentliche Versteigerungen
Verpflichtung zur Veröffentlichung der Bekanntmachung der öffentlichen Versteigerung im Zentralregister für öffentliche Versteigerungen (nachstehend "CEVD" genannt) und an einer für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Stelle, insbesondere im Internet (§ 13 Absätze 3 und 4 und § 44 Absatz 2). Verpflichtung zur Veröffentlichung der Bekanntmachung über den Abbruch der öffentlichen Versteigerung an einer zentralen Stelle (Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 46). Verpflichtung, in der CEVD eine Bekanntmachung über die Nichtdurchführung oder Beendigung der öffentlichen Versteigerung und den Grund für die Nichtdurchführung oder Beendigung zu veröffentlichen (Artikel 15 Absatz 2). Verpflichtung, in der CEVD eine Mitteilung über die Höhe des in der Versteigerung erzielten Preises oder die Tatsache, dass keine Gebote abgegeben wurden, zu veröffentlichen (Artikel 22 Absatz 2). Verpflichtung, in der CEVD den Grund für die Beendigung der öffentlichen Versteigerung sowie Ort, Datum und Uhrzeit der neuen öffentlichen Versteigerung zu veröffentlichen oder mitzuteilen, dass die öffentliche Versteigerung nicht wieder eröffnet wird, wenn die Versteigerung aufgrund eines plötzlichen und unüberwindlichen Hindernisses beendet wurde (Artikel 22 Absatz 3). Verpflichtung, in der CEVD eine Mitteilung über die Nichtzahlung des Auktionspreises zu veröffentlichen (Artikel 26 Absatz 4). Verpflichtung, in der CEVD eine Bekanntmachung über die Ungültigkeit eines durch Abgabe eines Gebots geschlossenen Vertrags zu veröffentlichen (Artikel 27 Absatz 5). Verpflichtung zur Übermittlung eines Protokolls über den Ablauf der elektronischen Auktion an die CEVD (Artikel 30 Absatz 2). Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der CEVD und zur unverzüglichen Benachrichtigung des Antragstellers, des Eigentümers und des Schuldners über die Nichtdurchführung oder Beendigung der Zwangsversteigerung und den Grund für die Nichtdurchführung oder Beendigung (Artikel 47 Absatz 2).
07.11.2025Gesetz Nr. 250/2023 Slg. über öffentliche Versteigerungen
Um eine Konzession für die Durchführung von Zwangsversteigerungen zu erteilen, holt das zuständige Gewerbeamt eine Stellungnahme des Ministeriums für regionale Entwicklung (nachstehend "Ministerium" genannt) ein. Ohne die Stellungnahme des Ministeriums, in der das Ministerium zum Ausdruck bringt, dass der Versteigerer über die Voraussetzungen für die Durchführung von Versteigerungstätigkeiten verfügt, kann das Gewerbeamt keine Konzession erteilen. In seiner Stellungnahme beurteilt das Ministerium die Eignung des Auktionators zur Durchführung von Zwangsversteigerungen auf der Grundlage der vom Auktionator vorgelegten grundlegenden Verfahrensregeln für die Durchführung der Auktionstätigkeit, in denen der Auktionator beschreibt, wie er die Durchführung der Zwangsversteigerung so gewährleisten wird, dass die Interessen des Antragstellers, der Teilnehmer an der Zwangsversteigerung und anderer Personen, deren Rechte durch die Zwangsversteigerung beeinträchtigt werden können, geschützt werden. Der Auktionator weist auch seine Haftpflichtversicherung gemäß den gesetzlichen Anforderungen nach.
06.11.2025Gesetz Nr. 89/1995 Slg. über das Nationale Statistische Amt; und Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates (Celex Nr. 32006R1365)
Erstellung der Erklärung Dop (MD) 1-04 Vierteljährliche Erklärung über den Güterverkehr auf Binnenwasserstraßen. Abgabe der Erklärung bis zum 30. Kalendertag nach Ende des Berichtszeitraums.
06.11.2025Gesetz Nr. 89/1995 Slg. über das Nationale Statistische Amt; und Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2012 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (Celex Nr. 32003R0091)
Erstellung der Erklärung Dop (MD) 2-01 Jährliche Erklärung zum Personen- und Güterverkehr auf der Schiene. Abgabe der Erklärung für das Jahr 2025 bis zum 31. März 2026.
04.11.2025Gesetz Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Nutzung von Bodenschätzen (Bergbaugesetz) in seiner geänderten Fassung
Verpflichtung des Steuerpflichtigen, der die Erstattung aus den gewonnenen Mineralien erhält, eine Erstattungserklärung abzugeben.
20.10.2025Gesetz Nr. 151/2025 Slg. über staatliche Sozialhilfeleistungen
Verpflichtung eines Strom-, Gas- oder Wärmelieferanten, der keinen Vertrag mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 59 Absatz 1 abgeschlossen hat, eine Bescheinigung über die Höhe der Gas-, Wärme- oder Stromkosten, die der Antragsteller, der Leistungsempfänger oder ein Mitglied seines Haushalts während des betreffenden Zeitraums gezahlt hat, oder eine Bescheinigung über die Höhe der zu viel gezahlten Gas-, Wärme- oder Stromkosten, die diesen Personen während des betreffenden Zeitraums erstattet worden sind, vorzulegen.
17.10.2025Gesetz Nr. 151/2025 Slg. über staatliche Sozialhilfeleistungen
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Antrag des staatlichen Sozialhilfeträgers innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Antrags kostenlos eine Bescheinigung über die Höhe des Einkommens des Antragstellers, des Leistungsempfängers oder eines anderen Haushaltsmitglieds auszustellen, es sei denn, der staatliche Sozialhilfeträger hat eine längere Frist gesetzt. Näheres regelt die Verordnung Nr. 359/2025 Slg. über die Durchführung einiger Bestimmungen des Gesetzes über staatliche Sozialhilfeleistungen.
17.10.2025Gesetz Nr. 151/2025 Slg. über staatliche Sozialhilfeleistungen.
Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann mit einer juristischen Person einen Vertrag abschließen, auf dessen Grundlage das staatliche Sozialhilfeorgan Anfragen zur Übermittlung von Daten stellt, die für den Anspruch auf eine Leistung, deren Höhe oder Auszahlung relevant sind, und die verpflichtete Person die entsprechenden Daten ausschließlich über das Informationssystem übermittelt. Sofern keine längere Frist festgelegt wird, beträgt die Standardfrist 8 Tage. Die Verordnung Nr. 359/2025 Slg. über die Durchführung einiger Bestimmungen des Gesetzes über staatliche Sozialhilfeleistungen enthält weitere Einzelheiten.
17.10.2025Gesetz Nr. 151/2025 Slg. über staatliche Sozialhilfeleistungen
Alle juristischen und natürlichen Personen (sowie Behörden) sind verpflichtet, auf Anfrage des staatlichen Sozialhilfeträgers unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die nach dem Gesetz für die Feststellung, die Dauer oder die Überprüfung des Anspruchs auf eine Leistung, deren Höhe oder deren Auszahlung maßgebend sind, und zwar auch in den Fällen, in denen sie nicht berechtigt sind, diese Auskünfte ohne Zustimmung der betroffenen Person zu erteilen. Sofern keine längere Frist angegeben ist, gilt die Frist von 8 Tagen.
14.10.2025Gesetz Nr. 93/2009 Slg. über Wirtschaftsprüfer und über die Änderung einiger Gesetze (Gesetz über Wirtschaftsprüfer), in der geänderten Fassung
Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde für die öffentliche Finanzkontrolle über die Beendigung oder den Rücktritt vom Abschlussprüfungsvertrag oder die Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts.
10.10.2025Gesetz Nr. 353/2003 Z.z. über die Verbrauchssteuer in der geänderten Fassung
Verpflichtung des Herstellers, Empfängers oder Importeurs, der zur Kennzeichnung von Mineralölen verpflichtet ist oder eine solche Kennzeichnung sicherstellen muss, auf Verlangen des Steuerverwalters eine Bescheinigung gemäß dem Gesetz über technische Anforderungen an Produkte vorzulegen.
10.10.2025Gesetz Nr. 353/2003 Z.z. über die Verbrauchssteuer in der geänderten Fassung
Um eine Erstattung der Verbrauchssteuer auf Mineralöle zu beantragen, müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch einreichen.
08.10.2025Gesetz Nr. 151/2025 Slg. über staatliche Sozialhilfeleistungen
Verpflichtung der Banken und anderer ähnlicher Einrichtungen, der staatlichen Sozialhilfebehörde auf Anfrage Informationen über die Kontonummern von Leistungsantragstellern, Leistungsempfängern und deren Haushaltsmitgliedern oder andere eindeutige Identifikatoren sowie den Status dieser Konten mitzuteilen.
26.09.2025Gesetz Nr. 65/2017 Slg. über den Schutz der Gesundheit vor schädlichen Auswirkungen von Suchtmitteln
Der Verkäufer von Tabakerzeugnissen, Raucherhilfen, pflanzlichen Raucherzeugnissen, elektronischen Zigaretten, nikotinfreien Beuteln und nikotinhaltigen Erzeugnissen im Fernabsatz ist verpflichtet, das Gesundheitsministerium schriftlich über die Einzelheiten des Altersüberprüfungssystems und dessen Funktionsweise zu unterrichten, wenn (a) den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten, die für den Gebrauch von nikotinhaltigen Dämpfen verwendet werden können, innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung über die Registrierung gemäß dem Gesetz über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse, b) den Verkauf von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten, b) den Verkauf von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten, Nikotinbeuteln ohne Tabakanteil und nikotinhaltigen Erzeugnissen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik innerhalb von 15 Tagen vor dem Datum des Verkaufsbeginns, c) den Verkauf von Raucherhilfen und pflanzlichen Erzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, innerhalb von 15 Tagen vor dem Datum des Verkaufsbeginns, oder d) eine Änderung dieser Angaben innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum, an dem die Änderung eingetreten ist. Die Meldung erfolgt über das Modul "Notified Food Register" des Registers für den grenzüberschreitenden Verkauf von elektronischen Zigaretten und das Altersverifikationssystem für Käufer von Tabakwaren und verwandten Produkten.
25.09.2025Gesetz Nr. 289/1995 Slg. über die Wälder und über Änderungen bestimmter Gesetze (Waldgesetz), in der geänderten Fassung
Der Waldbesitzer ist verpflichtet, der staatlichen Forstverwaltung innerhalb von 30 Tagen jeden Wechsel in der Person des Forstsachverständigen mitzuteilen.
24.09.2025Gesetz Nr. 93/2009 Slg. über Wirtschaftsprüfer und über die Änderung einiger Gesetze (Gesetz über Wirtschaftsprüfer), in der geänderten Fassung
Meldung von Verstößen gegen Gesetze, Vorschriften, Gefährdungen der Unternehmensfortführung, nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftsführung oder Angelegenheiten, die zu einem eingeschränkten oder negativen Gutachten oder zu einem Verzicht auf ein Gutachten führen können, oder die Wirtschaftsstraftaten, Bestechungsstraftaten oder Straftaten gegen das Vermögen von Unternehmen darstellen können, wenn die buchführende Einheit von einer staatlichen Aufsichtsbehörde oder der Tschechischen Nationalbank beaufsichtigt wird, oder wenn es sich um einen Stadtbezirk der Hauptstadt Prag handelt, im Falle, dass die buchführende Einheit eine lokale Behörde oder ein Stadtbezirk der Hauptstadt Prag ist, den betreffenden Rat zu informieren.
17.09.2025Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über die Gesundheitsdienste und die Bedingungen ihrer Erbringung (Gesetz über die Gesundheitsdienste) in der geänderten Fassung
Nach dem Gesundheitsdienstgesetz muss ein Erbringer von stationärer Sozial- und Gesundheitsfürsorge über eine Registrierung für die Erbringung von Sozialdienstleistungen in Wochenpflegeheimen, Altenheimen, Heimen mit Sonderregelung, Heimen für Menschen mit Behinderungen oder Wohneinrichtungen für Hilfsdienste mit demselben Erbringungsort verfügen, der in der Genehmigung zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen angegeben ist. Ein Erbringer von Pflegeleistungen in Sozialeinrichtungen muss über eine Registrierung für die Erbringung von Sozialdienstleistungen in Tagesstätten, Tageswohnheimen, Wochenwohnheimen, Altenheimen, Heimen mit Sonderregelung, Heimen für Menschen mit Behinderungen oder in Einrichtungen für Hilfsdienste verfügen.
17.09.2025Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über die Gesundheitsdienste und die Bedingungen ihrer Erbringung (Gesetz über die Gesundheitsdienste) in der geänderten Fassung
Verpflichtung des Erbringers von Gesundheitsdienstleistungen, mindestens 60 Tage vor dem Datum, an dem er die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen einzustellen beabsichtigt, die zuständige Verwaltungsbehörde schriftlich zu benachrichtigen, die dies in der Akte vermerkt, in das nationale Register der Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen einträgt und über dieses Register die entsprechenden Referenzdaten oder Änderungen der entsprechenden Referenzdaten in das Personenregister einträgt, sowie die Krankenversicherungen, mit denen er Verträge gemäß dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung abgeschlossen hat.
17.09.2025Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über die Gesundheitsdienste und die Bedingungen ihrer Erbringung (Gesetz über die Gesundheitsdienste) in der geänderten Fassung
Verpflichtung eines Anbieters von Tagespflege oder stationärer Pflege, einen Entwurf eines Traumaplans oder einen Entwurf seiner Aktualisierung zu erstellen und mit der zuständigen Verwaltungsbehörde oder, im Falle eines Lehrkrankenhauses, mit dem Gesundheitsministerium zu erörtern.
17.09.2025Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über die Gesundheitsdienste und die Bedingungen ihrer Erbringung (Gesetz über die Gesundheitsdienste) in der geänderten Fassung
Ist der Pflegebedürftige aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, auf die Hilfe einer anderen Person zu verzichten, darf er nur nach rechtzeitiger Benachrichtigung der Person, die die Pflege übernimmt, aus der Tagespflege oder der stationären Pflege entlassen werden. Wenn der Patient entlassen werden soll und keine weitere Betreuung erfolgt, informiert der Leistungserbringer rechtzeitig das nach der Adresse des ständigen Wohnsitzes des Patienten zuständige Magistrat der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, und wenn der Patient seinen ständigen Wohnsitz auf dem Gebiet der Hauptstadt Prag hat, informiert der Leistungserbringer den Magistrat der Hauptstadt Prag; dasselbe Verfahren wird bei minderjährigen Patienten mit schwerwiegenden sozialen Problemen in der Familie angewendet.
17.09.2025Gesetz Nr. 283/2021 Z.z., Baugesetz
Verpflichtung zur Unterrichtung der Gemeinde, für die die Planungstätigkeit ausgeübt wird, über das Erlöschen der Genehmigung zur Ausübung der Planungstätigkeit.
05.03.2025Gesetz Nr. 89/1995 Slg. über den Staatlichen Statistischen Dienst, in geänderter Fassung
Ausfüllen des jährlichen Fragebogens über den Betrieb von Tankstellen, Betankungsanlagen und Aufladestationen. Formular mit dem Vermerk Crs (MPO) 1-01. Abgabe des Fragebogens bis zum 30. Januar 2026.
05.03.2025Gesetz Nr. 89/1995 Slg. über den Staatlichen Statistischen Dienst, in geänderter Fassung
Fertigstellung des Jahresberichts über die Energieerzeugung aus erneuerbaren und anderen Quellen, Formular Eng (MPO) 4-01. Abgabe des vollständigen Berichts bis zum 27. Februar 2026.
05.03.2025Gesetz Nr. 89/1995 Slg. über den Staatlichen Statistischen Dienst, in geänderter Fassung
Ausfüllen des monatlichen Berichts über die Herkunft und Verteilung fester Brennstoffe und ausgewählte technische und wirtschaftliche Indikatoren der Gewinnung (Produktion), Formular Eng (MPO) 1-12. Übermitteln Sie die ausgefüllte Erklärung bis zum 15. Kalendertag nach Ende des Berichtszeitraums.
05.03.2025Gesetz Nr. 89/1995 Slg. über den Staatlichen Statistischen Dienst, in geänderter Fassung
Ausfüllen des monatlichen Biokraftstoffberichts. Formular mit dem Vermerk Eng (MPO) 6-12. Übermitteln Sie den ausgefüllten Bericht bis zum 18. Kalendertag nach Ende des Berichtszeitraums.
05.03.2025Gesetz Nr. 89/1995 Slg. über den Staatlichen Statistischen Dienst, in geänderter Fassung
Ausfüllen des Jahresberichts über die Lieferung von Elektrizität, Wärme, Energiegasen und Brennstoffen, die für die Erzeugung von Elektrizität und Wärme verwendet werden. Formular mit der Bezeichnung Eng (MPO) 5-01. Abgabe der ausgefüllten Erklärung bis zum 27. Februar 2026.
05.03.2025Gesetz Nr. 89/1995 Slg. über den Staatlichen Statistischen Dienst, in geänderter Fassung
Fertigstellung des Halbjahresberichts über Rüstungsgüter und ausgewählte Rüstungsprodukte. Formular mit dem Vermerk Rüstung (MIT) 1-02. Abgabe der ausgefüllten Erklärung bis zum 25. Kalendertag nach Ende des Berichtszeitraums (für das erste Halbjahr 2025 bis zum 25. Juli 2025, für das zweite Halbjahr 2025 bis zum 25. Januar 2026).
25.02.2025Gesetz Nr. 582/1991 Slg. über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, in geänderter Fassung
Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die gefährliche Arbeiten verrichten, oder Arbeitnehmer, die die Arbeit eines Mitglieds eines medizinischen Rettungsteams, eines Leiters einer medizinischen Einsatzzentrale und eines Hilfsleiters eines medizinischen Rettungsdienstes und eines Bergretters (im Folgenden "medizinischer Retter" genannt) oder eines Mitglieds einer Feuerwehreinheit eines Unternehmens verrichten, muss auch Aufzeichnungen über diese Arbeitnehmer für die Zwecke der Bestimmung des Rentenalters gemäß § 37e des Rentenversicherungsgesetzes führen: ein Verzeichnis dieser Arbeitnehmer; im Falle der Verrichtung gefährlicher Arbeiten hat der Arbeitgeber in seinen Aufzeichnungen auch Informationen über die Entscheidung der Behörde für den Gesundheitsschutz, mit der die Arbeit in die vierte Kategorie eingestuft wird, sowie Aufzeichnungen über die Zeit der Verrichtung gefährlicher Arbeiten und über die Zeit der Verrichtung von Arbeiten durch einen Rettungssanitäter oder ein Mitglied der Feuerwehreinheit des Unternehmens in einzelnen Schichten und in einzelnen Kalendermonaten aufzubewahren; die Zeit, die in einem Kalendermonat für solche Arbeiten aufgewendet wird, ist in ganzen Stunden anzugeben, wobei die verbleibenden Minuten, die weniger als 60 Minuten betragen, als eine Stunde zählen, die Anzahl der Schichten bei gefährlicher Arbeit und bei der Arbeit als Rettungssanitäter oder Mitglied der Feuerwehr des Unternehmens in einem Kalenderjahr, die Anzahl der Schichten wird ermittelt, indem die Gesamtzahl der Stunden der gefährlichen Arbeit und der Arbeit als Rettungssanitäter oder Mitglied der Feuerwehreinheit des Unternehmens in jedem Kalendermonat durch 8 geteilt wird, wobei die verbleibenden Stunden, die weniger als 8 betragen, als eine Schicht zählen; die Zeit der Verrichtung gefährlicher Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer gleichzeitig durch mehrere Faktoren der Arbeitsbedingungen, für die die Arbeit als gefährliche Arbeit gilt, beeinträchtigt wird, ist nur einmal für das Verfahren nach dem Satzteil vor dem Semikolon zu bewerten; der Arbeitgeber stellt eine Datenbescheinigung auf den vorgeschriebenen Formblättern aus. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheinigung dem zuständigen Sozialversicherungsträger zusammen mit dem Meldebogen oder auf dessen Verlangen vorzulegen. Der Arbeitgeber ist ferner verpflichtet, Kopien der Bescheinigung anzufertigen und dem Bürger eine Kopie der Bescheinigung zusammen mit einer Kopie der Meldebescheinigung auszuhändigen.
25.02.2025Gesetz Nr. 582/1991 Slg. über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, in geänderter Fassung
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf vorgeschriebenen Formularen eine Bescheinigung über die Anzahl der Schichten auszustellen, die ein Rettungssanitäter oder ein Mitglied einer Feuerwehreinheit des Unternehmens in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2022 geleistet hat, und diese Bescheinigung bis zum 31. Dezember 2024 der zuständigen Sozialversicherungsbehörde vorzulegen und dem Arbeitnehmer eine Kopie dieser Bescheinigung auszuhändigen. Ehemalige Arbeitgeber haben die gleichen Verpflichtungen, mit der Ausnahme, dass sie dem ehemaligen Arbeitnehmer keine Kopie der Bescheinigung aushändigen müssen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf den vorgeschriebenen Formularen eine Bescheinigung über die Anzahl der zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2024 geleisteten Schichten in der gefährlichen Beschäftigung auszustellen und diese Bescheinigung bis zum 31. Dezember 2026 bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt einzureichen und dem Arbeitnehmer eine Kopie dieser Bescheinigung auszuhändigen. Ehemalige Arbeitgeber haben dieselben Verpflichtungen, mit der Ausnahme, dass sie dem ehemaligen Arbeitnehmer keine Kopie der Bescheinigung vorlegen. Der Bürger kann diese Bescheinigung bis zum 31. Dezember 2026 beantragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags des Bürgers auszustellen und vorzulegen.
03.02.2025Gesetz Nr. 253/2008 Slg. über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und der Finanzierung des Terrorismus
Bei der Einreise in die Tschechische Republik von außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und bei der Ausreise aus diesem Gebiet ist eine natürliche oder juristische Person verpflichtet, die Zollstelle schriftlich über die Ein- und Ausfuhr von Barmitteln im Gesamtwert von mindestens 10 000 EUR zu unterrichten und sie der Zollstelle zur Prüfung vorzulegen. Eine Person, die aus der Tschechischen Republik außerhalb des Gebiets der Europäischen Union eine Post- oder andere Sendung mit Barmitteln im Gesamtwert von mindestens 10 000 EUR versendet oder von dort empfängt, muss die Zollstelle über die Sendung unterrichten und sicherstellen, dass die Sendung der Zollstelle zur Prüfung vorgelegt wird. Diese Verpflichtungen bestehen auch, wenn die beförderten Barmittel in zwölf aufeinander folgenden Monaten einen Gesamtwert von mindestens 10 000 EUR haben.
03.02.2025Gesetz Nr. 253/2008 Slg. über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und der Finanzierung des Terrorismus in der geänderten Fassung
Eine Person, die Bargeld im Gesamtwert von mindestens 15 000 EUR transportiert, ist verpflichtet, auf Verlangen der Zollbehörde die Einzelheiten dieses Transports offenzulegen. Wer aus der Tschechischen Republik eine Post- oder sonstige Sendung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union versendet, die Barmittel im Gesamtwert von mindestens 15 000 EUR enthält, oder wer in der Tschechischen Republik eine solche Post- oder sonstige Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Empfang nimmt, ist verpflichtet, auf Aufforderung der Zollstelle die Einzelheiten dieser Sendung offen zu legen.