Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Der Wirtschaftsbeteiligte oder eine fachlich kompetente Person ist verpflichtet, das Feuerwerk mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung bei der zuständigen Gemeindebehörde und der zuständigen regionalen Feuerwehr anzumelden. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
Auf Anweisung der Kontrollbehörden (Bezirksbergamt) ist eine fachlich befähigte Person verpflichtet, die Datenaufzeichnungen über alle pyrotechnischen Erzeugnisse der Kategorie F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (Theaterpyrotechnik), die bei der Durchführung von Feuerwerken verwendet werden, zur Einsichtnahme vorzulegen und die Anfertigung von Kopien, Abschriften oder Auszügen zu gestatten. | Andere | nicht übermittelt/nicht gemeldet andere | 1 / Jahr | |||
Eine juristische oder natürliche Person, die im Rahmen ihrer Prospektions-, Explorations-, Bau- oder sonstigen Tätigkeiten das Vorhandensein von Grundwasser mit Anzeichen einer erhöhten Temperatur, Mineralisierung oder eines Gehalts an Kohlendioxid, Gas oder Peloiden feststellt, ist verpflichtet, dies dem Gesundheitsministerium innerhalb von 15 Tagen nach der Feststellung zu melden. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | nicht bestimmt werden kann, handelt es sich nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Verpflichtung | |||
Hat der Arzt, der die Leiche des Verstorbenen untersucht, den Verdacht, dass es sich bei der Todesursache um eine gefährliche ansteckende Krankheit handelt oder dass es sich bei dem Verstorbenen um einen Patienten mit einer solchen Krankheit handelt, wenn die Todesursache eine solche Krankheit war oder wenn es sich bei dem Verstorbenen um einen Patienten mit einer solchen Krankheit handelt, so hat er unverzüglich die zuständige Gesundheitsbehörde zu unterrichten. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenfeld Sonstiges | nach Bedarf | |||
Wenn der Arzt, der die Untersuchung des Körpers des Verstorbenen durchführt, den Verdacht hat, dass der Verstorbene mit einem radioaktiven Stoff kontaminiert wurde, oder wenn er vermutet, dass die Todesursache des Patienten eine Kontamination mit einem radioaktiven Stoff war, oder wenn der Tod des Patienten mit einem radioaktiven Stoff kontaminiert wurde, hat er unverzüglich das Staatliche Amt für nukleare Sicherheit und die Behörde für Gesundheitsschutz zu benachrichtigen. | Anmeldung Formular nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenfeld Sonstiges | nach Bedarf | |||
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