Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, für jede Einrichtung oder jeden Ort, an dem er einen bezahlten Aufenthalt gewährt, ein Verzeichnis zu führen. Ein Aufenthaltssteuerpflichtiger, der als Organisator einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung den Teilnehmern dieser Veranstaltung einen bezahlten Aufenthalt gewährt, kann der Meldepflicht auf vereinfachte Weise nachkommen, wenn die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt sind. | Andere | nicht übermittelt/nicht gemeldet | Kontinuierlich | |||
Der Steuerpflichtige oder Zahler lokaler Steuern ist verpflichtet, dem Steuerverwalter innerhalb der in der allgemeinverbindlichen Verordnung festgelegten Frist eine Erklärung vorzulegen, es sei denn, die Gemeinde schließt diese Verpflichtung in der allgemeinverbindlichen Verordnung aus. In der Erklärung muss der Steuerpflichtige seine Identifikationsdaten, die Nummern aller seiner Konten bei Zahlungsdienstleistern (auch im Ausland) und die für die Steuerfestsetzung relevanten Daten angeben. Ändert sich eine der in der Erklärung gemachten Angaben, muss der Steuerpflichtige oder der Zahler die Änderung innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum, an dem sie eingetreten ist, mitteilen, es sei denn, die Gemeinde legt in einem allgemeinverbindlichen Erlass eine längere Frist fest. | Form nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Post mündlich in die Akte | kann nicht bestimmt werden | |||
Buchführungseinheiten, die keine Organisationseinheit des Staates, eine territoriale Selbstverwaltungseinheit oder eine durch ein Sondergesetz geschaffene oder eingerichtete Buchführungseinheit sind, können das Geschäftsjahr anwenden. Ein Geschäftsjahr darf nur angewendet werden, wenn die Absicht, den Abrechnungszeitraum zu ändern, mindestens drei Monate vor der geplanten Änderung des Abrechnungszeitraums oder vor dem Ende des laufenden Abrechnungszeitraums, je nachdem, was früher eintritt, dem örtlich zuständigen Einkommenssteuerverwalter mitgeteilt wird; andernfalls bleibt der Abrechnungszeitraum unverändert. Ein Unternehmen kann eine solche Änderung des Abrechnungszeitraums nur einmal in der laufenden Abrechnungsperiode vornehmen. Ein ähnliches Verfahren ist beim Wechsel von einem Geschäftsjahr zu einem Kalenderjahr einzuhalten. | Andere | elektronisch: > Datenbox > Informationssystem des Amtes schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
Erhält ein Einkommenssteuerpflichtiger Einkünfte, deren Steuerbefreiung von der Verwendung der erworbenen Mittel für den Erwerb des eigenen Wohnbedarfs abhängt, muss er den Erwerb dieser Mittel bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem der Erwerb erfolgt ist, der Steuerverwaltung melden. | Form nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenbox > Informationssystem des Amtes schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, bis zum 31. Januar des Steuerjahres eine Grundsteuererklärung bei der zuständigen Steuerverwaltung einzureichen. Die Steuererklärung ist nicht einzureichen, wenn der Steuerpflichtige sie für einen der vorangegangenen Besteuerungszeiträume eingereicht hat oder die Steuer für einen der vorangegangenen Besteuerungszeiträume von Amts wegen festgesetzt wurde und sich die für die Festsetzung der Steuer maßgeblichen Umstände im Vergleich zu diesem vorangegangenen Besteuerungszeitraum nicht geändert haben. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenbox > Informationssystem des Amtes schriftlich - Postdienst | einmalig, dann nach Änderungen | |||
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