GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Jeder Hersteller, Importeur, Exporteur, der mit geregelten Stoffen in der angegebenen Weise umgeht, und jedes Unternehmen, das geregelte Stoffe entsorgt oder als Ausgangsstoffe verwendet, übermittelt der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die erforderlichen Daten für das vorangegangene Kalenderjahr.
Artikel 24, Anhang VI
Formular
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