GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Verpflichtung des Betreibers, Aufzeichnungen über Ausrüstungen zu führen, die einer Dichtheitsprüfung auf fluorierte Treibhausgase unterzogen werden müssen. In Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 573/2024 sind die Informationen festgelegt, die aufgezeichnet werden müssen.
Artikel 7(1) und (2)
Andere
nicht übermittelt/nicht gemeldet
Kontinuierlich
Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, führen Aufzeichnungen über einschlägige Informationen zu den Personen, die F-Gase kaufen.
Artikel 7 Absatz 3
Andere
nicht übermittelt/nicht gemeldet
Kontinuierlich
Aufzeichnungen der Unternehmen, die nicht hermetisch geschlossene, mit fluorierten Treibhausgasen gefüllte Einrichtungen (gemäß der Definition in Anhang I und Anhang II Abschnitt 1) verkaufen, über die verkauften Einrichtungen und die zertifizierten Unternehmen, die die Installation durchführen.
Artikel 7 Absatz 4
Form nicht vorgeschrieben
nicht übermittelt/nicht gemeldet
Kontinuierlich
Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Unternehmen, die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführte fluorierte Glasfasergase für vom Quotensystem ausgenommene Verwendungszwecke herstellen (einschließlich als Nebenprodukt), liefern oder empfangen (gemäß Artikel 16 Absatz 2)
Artikel 7 Absatz 5
Form nicht vorgeschrieben
nicht übermittelt/nicht gemeldet
Kontinuierlich
Verpflichtung für ein Unternehmen zu bescheinigen, dass Erzeugnisse und Einrichtungen, die teilfluorierte Treibhausgase (HFKW) enthalten, auf das EU-Quotensystem angerechnet werden, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht werden. Dies gilt für Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und ab dem 1. Januar 2025 auch für Dosieraerosole (Asthmainhalatoren).
Artikel 19, Absätze 2 und 3
Formular
elektronisch:
> Büroinformationssystem
4 / Jahr
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