Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Verpflichtung des Betreibers, Aufzeichnungen über Ausrüstungen zu führen, die einer Dichtheitsprüfung auf fluorierte Treibhausgase unterzogen werden müssen. In Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 573/2024 sind die Informationen festgelegt, die aufgezeichnet werden müssen. | Artikel 7(1) und (2) | Andere | nicht übermittelt/nicht gemeldet | Kontinuierlich | ||
Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, führen Aufzeichnungen über einschlägige Informationen zu den Personen, die F-Gase kaufen. | Artikel 7 Absatz 3 | Andere | nicht übermittelt/nicht gemeldet | Kontinuierlich | ||
Aufzeichnungen der Unternehmen, die nicht hermetisch geschlossene, mit fluorierten Treibhausgasen gefüllte Einrichtungen (gemäß der Definition in Anhang I und Anhang II Abschnitt 1) verkaufen, über die verkauften Einrichtungen und die zertifizierten Unternehmen, die die Installation durchführen. | Artikel 7 Absatz 4 | Form nicht vorgeschrieben | nicht übermittelt/nicht gemeldet | Kontinuierlich | ||
Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Unternehmen, die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführte fluorierte Glasfasergase für vom Quotensystem ausgenommene Verwendungszwecke herstellen (einschließlich als Nebenprodukt), liefern oder empfangen (gemäß Artikel 16 Absatz 2) | Artikel 7 Absatz 5 | Form nicht vorgeschrieben | nicht übermittelt/nicht gemeldet | Kontinuierlich | ||
Verpflichtung für ein Unternehmen zu bescheinigen, dass Erzeugnisse und Einrichtungen, die teilfluorierte Treibhausgase (HFKW) enthalten, auf das EU-Quotensystem angerechnet werden, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht werden. Dies gilt für Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und ab dem 1. Januar 2025 auch für Dosieraerosole (Asthmainhalatoren). | Artikel 19, Absätze 2 und 3 | Formular | elektronisch: > Büroinformationssystem | 4 / Jahr | ||
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