GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Die Zollbehörden gestatten die Überführung von Sendungen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebens- und Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefertigten Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr im Gesundheitsbereich (CHED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den einschlägigen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht.
Artikel 4

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