Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Die Zollbehörden gestatten die Überführung von Sendungen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebens- und Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefertigten Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr im Gesundheitsbereich (CHED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den einschlägigen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht. | Artikel 4 | Anmeldeformular | elektronisch: > Büroinformationssystem | 8 / Jahr | ||
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