GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Der Besitzer von Lagerbeständen von mehr als 50 kg an Stoffen, die in Anhang I oder II der Verordnung aufgeführt sind und deren Verwendung erlaubt ist, oder von Lagerbeständen, die solche Stoffe enthalten, muss dem Umweltministerium Informationen über diese Lagerbestände (Art und Größe dieser Lagerbestände) mitteilen.
Artikel 5
Formular
elektronisch:
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schriftlich - Postdienst
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