Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Verpflichtung, beim Umweltministerium eine Genehmigung für die Einfuhr von Quecksilber und die Einfuhr von Quecksilbermischungen, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, zur erlaubten Verwendung in der Tschechischen Republik zu beantragen. | Artikel 4, Absatz 1 | Formular | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | nach Bedarf | ||
Ein Betreiber, der ein neues Produkt mit Quecksilberzusatz herstellen oder in Verkehr bringen oder ein neues Herstellungsverfahren unter Verwendung von Quecksilber anwenden möchte, muss dies dem Umweltministerium mitteilen und Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis d der Verordnung vorlegen. Dazu gehören beispielsweise eine technische Beschreibung des betreffenden Produkts oder Verfahrens sowie eine Bewertung seiner Vorteile und Risiken für Umwelt und Gesundheit. | Artikel 8 Absatz 3 | Anmeldung Formular nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | nach Bedarf | ||
Berichterstattung über größere Quellen von Quecksilberabfällen. Die Betreiber von Erdgasreinigungsanlagen und von Anlagen des Nichteisenmetallbergbaus und der Metallurgie übermitteln dem Umweltministerium bis zum 31. Mai jeden Jahres die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) genannten Daten. Dazu gehören z.B. Daten über die Gesamtmenge der in den einzelnen Anlagen gelagerten Quecksilberabfälle. | Artikel 12 | Anmeldung Formular nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | ||
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