Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Der Kapitän eines Seeschiffes, das Öle und Fette in unverpackten Tanks befördert, muss genaue Aufzeichnungen über die drei vorherigen Ladungen, die in den betreffenden Tanks befördert wurden, sowie über die Wirksamkeit des zwischen diesen Ladungen durchgeführten Reinigungsverfahrens führen. Wurde die Ladung von einem Schiff auf ein anderes umgeladen, so muss der Kapitän des empfangenden Seeschiffs ebenfalls genaue Unterlagen darüber aufbewahren, dass die Beförderung des Öls oder Fetts ohne Verpackung bei der vorangegangenen Ladung den in Artikel 2 (Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahme) genannten Bedingungen entsprach, sowie über die Wirksamkeit des zwischen diesen Ladungen auf dem vorangegangenen Schiff angewandten Reinigungsverfahrens. Der Kapitän eines Seeschiffes hat die genannten Unterlagen auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. | Artikel 3 Absatz 3 | Form nicht vorgeschrieben | Schriftlich - Post Sonstiges | kann nicht bestimmt werden | ||
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