GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
In der EU niedergelassene Unternehmer, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, müssen auf ihrer Website einen elektronischen Link zu einer Online-Streitbeilegungsplattform bereitstellen, die für Verbraucher leicht zugänglich ist. Diese Verpflichtung gilt auch für Online-Marktplätze. Gewerbetreibende müssen auch ihre E-Mail-Adresse angeben und über die Existenz der Plattform informieren. Diese Informationen müssen auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein.
Artikel 14
Form nicht vorgeschrieben
nicht übermittelt/nicht gemeldet
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