Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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In der EU niedergelassene Unternehmer, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, müssen auf ihrer Website einen elektronischen Link zu einer Online-Streitbeilegungsplattform bereitstellen, die für Verbraucher leicht zugänglich ist. Diese Verpflichtung gilt auch für Online-Marktplätze. Gewerbetreibende müssen auch ihre E-Mail-Adresse angeben und über die Existenz der Plattform informieren. Diese Informationen müssen auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. | Artikel 14 | Form nicht vorgeschrieben | nicht übermittelt/nicht gemeldet | 24/7 | ||
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