GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Wenn ein Exporteur einen chemischen Stoff zum ersten Mal seit dem Zeitpunkt, seit dem der Stoff dieser Verordnung unterliegt, aus der Union in eine Vertragspartei oder ein anderes Land ausführt, muss er die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats (Umweltministerium), in dem er niedergelassen ist, mindestens 35 Tage vor dem voraussichtlichen Datum der Ausfuhr unterrichten. In der Folge meldet der Ausführer dieser nationalen Behörde die erste Ausfuhr des chemischen Stoffes in jedem Kalenderjahr spätestens 35 Tage vor dem Datum der Ausfuhr.
Artikel 8
Ankündigungen
Sonstiges
elektronisch:
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15 / Jahr
Im ersten Quartal eines jeden Jahres unterrichtet jeder Exporteur die bezeichnete nationale Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats (das Umweltministerium) über die Menge der Chemikalie (als solche oder in Gemischen oder Artikeln enthalten), die er im vorangegangenen Jahr in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land geliefert hat. Zusammen mit diesen Informationen legt sie eine Liste mit den Namen und Anschriften aller natürlichen oder juristischen Personen vor, die die Chemikalie in die Vertragspartei oder das sonstige Land einführen und für die in diesem Zeitraum Lieferungen erfolgten.
Artikel 10
Formular
elektronisch:
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1 / Jahr
(a) in Anhang I Teil 2 oder 3 aufgeführte Stoffe in nicht umgesetzter Form; b) Gemische, die solche Stoffe in einer Konzentration enthalten, die dazu führt, dass die Kennzeichnungspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe gelten. Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Union aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten ist und die in Anhang V aufgeführt sind, dürfen nicht ausgeführt werden.
Artikel 15
Formular
elektronisch:
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kann nicht bestimmt werden
(1) Für Chemikalien, die zur Ausfuhr bestimmt sind, gelten die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften, die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Richtlinie 98/8/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind oder auf die darin Bezug genommen wird. Unterabsatz 1 gilt, sofern diese Vorschriften nicht im Widerspruch zu spezifischen Anforderungen der einführenden Vertragspartei oder eines sonstigen Landes stehen. 2. (2) Gegebenenfalls sind das Verfallsdatum und das Herstellungsdatum von Chemikalien, die in Absatz 1 oder in Anhang I aufgeführt sind, auf dem Etikett anzugeben; gegebenenfalls ist das Verfallsdatum für verschiedene Klimaregionen anzugeben. Das Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ist bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Chemikalien beizufügen. Der Exporteur übermittelt das Sicherheitsdatenblatt jeder natürlichen oder juristischen Person, die den chemischen Stoff in eine Vertragspartei oder ein anderes Land einführt. (4) Die Informationen auf dem Etikett und im Sicherheitsdatenblatt sind nach Möglichkeit in den Amtssprachen oder einer oder mehreren der Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Verwendungsgebiets abzufassen.
Artikel 17
Formular
schriftlich - Postzustellung
kann nicht bestimmt werden
Exporteure von Chemikalien, die den Verpflichtungen nach Artikel 8 Absätze 2 und 4 (Ausfuhrnotifikationen an Vertragsparteien und sonstige Länder) unterliegen, geben in ihren Ausfuhranmeldungen die entsprechenden Kennnummern an. Exporteure von Chemikalien, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 von den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 4 des genannten Artikels ausgenommen sind, oder von Chemikalien, für die diese Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 6 nicht mehr gilt, erhalten über die Datenbank eine spezifische Kennnummer und nehmen diese Nummer in ihre Ausfuhranmeldung auf. Auf Verlangen der Agentur (Europäische Chemikalienagentur - ECHA) übermitteln die Exporteure über die Datenbank der Agentur die Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung benötigen.
Artikel 19
Ankündigungen
Sonstiges
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kann nicht bestimmt werden
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