GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Marktteilnehmer, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, müssen ihre eigene Sorgfaltspflichtregelung beibehalten und regelmäßig bewerten, es sei denn, sie wenden eine von einer Kontrollorganisation aufgestellte Sorgfaltspflichtregelung an.
Artikel 4(2) und (3)

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