Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels übermittelt die verantwortliche Person oder der Vertreiber, der von sich aus einen Teil des kosmetischen Mittels übersetzt, um den nationalen Rechtsvorschriften zu entsprechen, der Kommission auf elektronischem Wege die angegebenen Informationen. | Artikel 13 Absatz 1 | Ankündigungen Sonstiges | elektronisch: > Büroinformationssystem | kann nicht bestimmt werden | ||
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