Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Verpackungen, die gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten, müssen folgenden Anforderungen genügen: (a) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß der Inhalt nicht entweichen kann, es sei denn, es sind andere Sicherheitsvorkehrungen vorgeschrieben. (c) Die Verpackungen und Verschlüsse müssen an allen Stellen fest und starr sein, damit sie sich nicht lockern und den Beanspruchungen bei normaler Handhabung sicher standhalten können. 2. Verpackungen, die einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthalten und an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, dürfen weder eine Form oder ein Design haben, die Kinder anziehen oder ihre Neugierde wecken oder den Verbraucher irreführen können, noch dürfen sie ein ähnliches Design oder eine ähnliche Konstruktion wie Verpackungen für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder kosmetische Mittel haben, die den Verbraucher irreführen können. Enthält die Verpackung einen Stoff oder ein Gemisch, der/das den Anforderungen von Anhang II Abschnitt 3.1.1 entspricht, so muss sie mit einem kindergesicherten Verschluss gemäß Anhang II Abschnitte 3.1.2, 3.1.3 und 3.1.4.2 versehen sein. Enthält die Verpackung einen Stoff oder ein Gemisch, der/das den Anforderungen von Anhang II Abschnitt 3.2.1 entspricht, so muss sie mit einem greifbaren Gefahrenhinweis gemäß Anhang II Abschnitt 3.2.2 versehen sein. Befindet sich ein flüssiges Detergens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1 ) in einer löslichen Einwegverpackung, so gelten die zusätzlichen Anforderungen von Anhang II Abschnitt 3.3. (2) Die Verpackung von Stoffen und Gemischen gilt als den Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben a, b und c entsprechend, wenn sie den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr entspricht. | Artikel 35 | Andere | nicht übermittelt/nicht gemeldet | nach Bedarf | ||
Der Lieferant sammelt alle Informationen, die er für die Zwecke der Einstufung und Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung verwendet, und bewahrt sie mindestens zehn Jahre lang auf, nachdem er den Stoff oder das Gemisch zuletzt geliefert hat. Der Lieferant bewahrt diese Informationen zusammen mit den in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgeschriebenen Informationen auf. 2. Stellt ein Lieferant seine Tätigkeit ein oder überträgt er sie ganz oder teilweise auf einen Dritten, so geht seine Verpflichtung nach Absatz 1 auf die Person über, die für die Abwicklung des Geschäfts des Lieferanten oder die Übernahme der Verantwortung für das Inverkehrbringen des betreffenden Stoffs oder Gemischs zuständig ist. 3. (3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Lieferant niedergelassen ist, die Durchsetzungsbehörden dieses Staates oder die Agentur können von dem Lieferanten verlangen, dass er ihnen alle in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Informationen vorlegt. Liegen der Agentur jedoch solche Informationen in ihrem Antrag auf Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder in einer Mitteilung nach Artikel 40 der vorliegenden Verordnung vor, so verwendet sie diese und die betreffende Behörde fordert sie bei der Agentur an. | Artikel 49 | Form nicht vorgeschrieben | nicht übermittelt/nicht gemeldet andere | Kontinuierlich | ||
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