GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Allgemeine Verpflichtung zur Registrierung von Stoffen als solchen oder in Gemischen. 1. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, muss jeder Hersteller oder Importeur eines Stoffes als solchem oder in einem oder mehreren Gemischen in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr bei der Agentur einen Antrag auf Registrierung stellen. 2. Monomere, die als standortinterne isolierte Zwischenprodukte oder als transportierte isolierte Zwischenprodukte verwendet werden, fallen nicht unter die Artikel 17 und 18. 3. (3) Jeder Hersteller oder Importeur eines Polymers stellt bei der Agentur einen Registrierungsantrag für monomere Stoffe oder andere Stoffe, für die noch kein Teilnehmer der Lieferkette einen Registrierungsantrag gestellt hat, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das Polymer enthält mindestens 2 Gewichtsprozent dieser monomeren Stoffe oder anderen Stoffe in Form von Monomereinheiten und chemisch gebundenen Stoffen; b) die Gesamtmenge dieser monomeren Stoffe oder anderen Stoffe beträgt 1 Tonne oder mehr pro Jahr. Für die Einreichung eines Registrierungsantrags ist eine Gebühr gemäß Titel IX zu entrichten. Jeder Hersteller oder Importeur von Erzeugnissen muss bei der Agentur einen Registrierungsantrag für jeden in diesen Erzeugnissen enthaltenen Stoff einreichen, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Gesamtmenge von mehr als 1 Tonne pro Hersteller oder Importeur und Jahr enthalten; b) es wird erwartet, dass der Stoff unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt wird. (5) Jeder Hersteller oder Importeur von Erzeugnissen legt der Agentur eine Mitteilung gemäß Absatz 4 vor, wenn der Stoff die Kriterien des Artikels 57 erfüllt, gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelt wurde und beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Gesamtmenge von mehr als 1 Tonne pro Hersteller oder Importeur pro Jahr vorhanden; b) der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent vorhanden. Absatz 2 gilt nicht, wenn der Hersteller oder Importeur eine Exposition des Menschen oder der Umwelt unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, einschließlich der Entsorgung, ausschließen kann. In solchen Fällen muss der Hersteller oder Importeur dem Empfänger des Erzeugnisses geeignete Anweisungen zur Verfügung stellen. 4. (a) die Identifizierung und die Kontaktdaten des Herstellers oder Importeurs gemäß Anhang VI Abschnitt 1, zusätzlich zu den eigenen Verwendungsstellen; b) die Registrierungsnummern gemäß Artikel 20 Absatz 1, sofern vorhanden; c) die Identifizierung des Stoffes gemäß Nummer 2.(d) die Einstufung des Stoffes gemäß Anhang VI Nummern 4.1 und 4.2; e) eine kurze Beschreibung der Verwendungen der in dem Erzeugnis enthaltenen Stoffe gemäß Anhang VI Nummer 3.5 und der Verwendungen der Erzeugnisse; f) den Mengenbereich der Stoffe, z. B. 1 bis 10 Tonnen, 10 bis 100 Tonnen usw. Die Agentur kann entscheiden, dass Hersteller oder Importeure von Erzeugnissen für jeden in diesen Erzeugnissen enthaltenen Stoff einen Antrag auf Registrierung nach diesem Titel stellen müssen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Gesamtmenge von mehr als 1 Tonne pro Hersteller oder Importeur und Jahr enthalten; b) die Agentur hat Grund zu der Annahme, dass i) der Stoff aus diesen Erzeugnissen freigesetzt wird und ii) die Freisetzung des Stoffes aus den Erzeugnissen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.
Artikel 6
Formular
elektronisch:
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1 / Jahr
Jeder Hersteller oder Importeur von Erzeugnissen muss bei der Agentur einen Registrierungsantrag für jeden in den Erzeugnissen enthaltenen Stoff einreichen, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Stoff ist in den Erzeugnissen in einer Gesamtmenge von mehr als 1 Tonne pro Hersteller oder Importeur und Jahr enthalten; b) es wird erwartet, dass der Stoff unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt wird. Für die Einreichung eines Registrierungsantrags ist eine Gebühr gemäß Titel IX.2 zu entrichten. (5) Jeder Hersteller oder Importeur von Erzeugnissen legt der Agentur eine Anmeldung gemäß Absatz 4 vor, wenn der Stoff die Kriterien des Artikels 57 erfüllt, gemäß Artikel 59 Absatz 1 identifiziert ist und beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Gesamtmenge von mehr als 1 Tonne pro Hersteller oder Importeur pro Jahr enthalten; b) der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Absatz 2 gilt nicht, wenn der Hersteller oder Importeur eine Exposition des Menschen oder der Umwelt unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, einschließlich der Entsorgung, ausschließen kann. In solchen Fällen muss der Hersteller oder Importeur dem Empfänger des Erzeugnisses geeignete Anweisungen zur Verfügung stellen. 4. (a) die Identifizierung und die Kontaktdaten des Herstellers oder Importeurs gemäß Anhang VI Abschnitt 1, zusätzlich zu den eigenen Verwendungsstellen; b) die Registrierungsnummern gemäß Artikel 20 Absatz 1, sofern vorhanden; c) die Identifizierung des Stoffes gemäß Nummer 2.(d) die Einstufung des Stoffes gemäß Anhang VI Nummern 4.1 und 4.2; e) eine kurze Beschreibung der Verwendungen der in dem Erzeugnis enthaltenen Stoffe gemäß Anhang VI Nummer 3.5 und der Verwendungen der Erzeugnisse; f) den Mengenbereich der Stoffe, z. B. 1 bis 10 Tonnen, 10 bis 100 Tonnen usw.
Artikel 7
Ankündigungen
elektronisch:
> Büroinformationssystem
kann nicht bestimmt werden
Der Lieferant eines Stoffs oder Gemischs stellt dem Abnehmer des Stoffs oder Gemischs ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II zur Verfügung, wenn (a) der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... 1272/2008 oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 1999/45/EG erfüllt; oder b) der Stoff gemäß den Kriterien in Anhang XIII persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar ist; oder c) der Stoff aus anderen als den unter den Buchstaben a und b genannten Gründen in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde. 2. (2) Jeder Akteur der Lieferkette, der gemäß den Artikeln 14 oder 37 eine Stoffsicherheitsbeurteilung für einen Stoff durchführen muss, stellt sicher, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Informationen in dieser Beurteilung übereinstimmen. Wurde für ein Gemisch ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und hat der Akteur der Lieferkette eine Stoffsicherheitsbeurteilung für das Gemisch erstellt, so reicht es aus, wenn die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit dem Stoffsicherheitsbericht für das Gemisch übereinstimmen und nicht mit dem Stoffsicherheitsbericht für jeden in dem Gemisch enthaltenen Stoff. Der Lieferant stellt dem Abnehmer auf dessen Verlangen ein gemäß Anhang II erstelltes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung, wenn das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG nicht erfüllt, aber a) in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtsprozent bei nicht gasförmigen Gemischen und ≥ 0,2 Volumenprozent bei gasförmigen Gemischen mindestens einen Stoff enthält, der eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, oder b) in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent bei nicht gasförmigen Gemischen mindestens einen Stoff, der nach den Kriterien des Anhangs XIII persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar ist oder aus anderen als den in Buchstabe a genannten Gründen in die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erstellte Liste aufgenommen wurde. 59 Absatz 1 aufgenommen wurde; oder c) ein Stoff, für den gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt sind. 4. Ein Sicherheitsdatenblatt muss nicht vorgelegt werden, wenn Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft sind, oder Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich eingestuft sind, der breiten Öffentlichkeit zusammen mit ausreichenden Informationen angeboten oder verkauft werden, die es den Anwendern ermöglichen, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt zu treffen, und wenn der nachgeschaltete Anwender oder Händler kein Sicherheitsdatenblatt benötigt. 5. Sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt, wird das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen jedes Mitgliedstaats, in dem der Stoff oder das Gemisch M3 in Verkehr gebracht wird, bereitgestellt. Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches und des Unternehmens; 2. die Identifizierung der Gefahr; 3. die Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen; 4. Anweisungen zur Ersten Hilfe; 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung; 6. Vorsichtsmaßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung; 7. Handhabung und Lagerung; 8. Expositionsbegrenzung/persönliche Schutzausrüstung; 9. Physikalische und chemische Eigenschaften; 10. Stabilität und Reaktivität; 11. toxikologische Angaben; 12. umweltbezogene Angaben; 13. Hinweise zur Entsorgung; 14. Angaben zur Beförderung; 15. ordnungspolitische Angaben; 16. sonstige Angaben. 7. Jeder Akteur der Lieferkette, der einen Stoffsicherheitsbericht gemäß Artikel 14 oder 37 erstellen muss, nimmt die relevanten Expositionsszenarien (gegebenenfalls einschließlich der Verwendungs- und Expositionskategorien) in einen Anhang zum Sicherheitsdatenblatt auf, der die identifizierten Verwendungen und besonderen Bedingungen abdeckt, die sich aus der Anwendung von Anhang XI Abschnitt 3 ergeben. Jeder nachgeschaltete Anwender nimmt die relevanten Expositionsszenarien auf und verwendet andere relevante Informationen aus dem ihm vorgelegten Sicherheitsdatenblatt, wenn er sein eigenes Sicherheitsdatenblatt für die identifizierten Verwendungen erstellt. Jeder Händler legt bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblatts für Verwendungen, für die er Informationen gemäß Artikel 37 Absatz 2 vorgelegt hat, die einschlägigen Expositionsszenarien vor und verwendet andere einschlägige Informationen aus dem ihm vorgelegten Sicherheitsdatenblatt.
Artikel 31
Formular
Andere
kann nicht bestimmt werden
Jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender und Händler sammelt und bewahrt alle Informationen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Verordnung benötigt, mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder Gemisches M3 auf. Der Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler legt diese Informationen unbeschadet der Titel II und VI unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder der Agentur auf Anfrage vor oder stellt sie zur Verfügung. 2. (2) Stellt ein Registrant, ein nachgeschalteter Anwender oder ein Händler seine Tätigkeit ein oder überträgt er seine Tätigkeit ganz oder teilweise auf einen Dritten, so ist die Person, die für die Abwicklung des Unternehmens des Registranten, des nachgeschalteten Anwenders oder des Händlers oder für die Übernahme der Verantwortung für das Inverkehrbringen des Stoffes oder für das Inverkehrbringen auf dem Markt verantwortlich ist, anstelle des Registranten, des nachgeschalteten Anwenders oder des Händlers durch die Verpflichtung nach Absatz 1 gebunden.
Artikel 36
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Informationssystem der Behörde
nicht weitergeleitet/nicht gemeldet
kann nicht bestimmt werden
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