GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Detergenzien und Tenside für Detergenzien, die in Artikel 1 genannt sind, müssen, wenn sie in Verkehr gebracht werden, den Bedingungen, Eigenschaften und Grenzwerten dieser Verordnung und ihrer Anhänge sowie gegebenenfalls der Richtlinie 98/8/EG und allen anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Tenside, die auch Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 98/8/EG sind und als Desinfektionsmittel verwendet werden, fallen nicht unter die Anhänge II, III, IV und VIII der vorliegenden Verordnung, sofern sie a) in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt sind oder b) Bestandteile von Biozid-Produkten sind, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG zugelassen sind. (c) Bestandteile von Biozid-Produkten sind, die im Rahmen von Übergangsmaßnahmen zugelassen sind, oder unter das Zehn-Jahres-Arbeitsprogramm gemäß Artikel 16 der Richtlinie 98/8/EG fallen. Stattdessen gelten solche Tenside als Desinfektionsmittel, und die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Desinfektionsmitteln in Anhang VII A gelten für die Detergenzien, deren Bestandteil sie sind. (3) Ein Hersteller, der ein Detergens in der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tschechischen Republik in Verkehr bringt, muss dem Gesundheitsministerium innerhalb von 45 Tagen nach dem ersten Inverkehrbringen dieses Detergens die im Datenblatt gemäß der unmittelbar geltenden EU-Verordnung über Detergenzien enthaltenen Informationen in elektronischer Form übermitteln. (4) Ein Händler, der ein Detergens aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Tschechischen Republik in Verkehr bringt, muss dem Gesundheitsministerium innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum, an dem er dieses Detergens zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat, die vom Hersteller veröffentlichten Informationen gemäß der unmittelbar geltenden EU-Verordnung über Detergenzien in elektronischer Form übermitteln.
Artikel 4
Andere
elektronisch:
> Büroinformationssystem
kann nicht bestimmt werden
Enthält ein Detergens Tenside, deren aerobe Endabbaubarkeit unter dem in Anhang III festgelegten Wert liegt, so können die Hersteller von Detergenzien, die in der Industrie oder in Einrichtungen verwendet werden und Tenside enthalten, oder die Hersteller von Tensiden für Detergenzien, die in der Industrie oder in Einrichtungen verwendet werden, eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Der Hersteller beantragt die Ausnahmegenehmigung mit einem an das Umweltministerium gerichteten Antrag.
Artikel 5
Andere
elektronisch:
> E-Mail
kann nicht bestimmt werden
Alle in den Artikeln 3 und 4 sowie in den Anhängen II, III, IV und VIII genannten Prüfungen werden nach den in Anhang I Nummer 1 genannten Normen und gemäß den Prüfanforderungen von Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 durchgeführt. Zu diesem Zweck ist es ausreichend, entweder die EN ISO/IEC-Norm oder die Grundsätze der Guten Laborpraxis zu verwenden, außer bei Prüfungen, für die die Grundsätze der Guten Laborpraxis verbindlich vorgeschrieben sind. In Fällen, in denen Tenside in Detergenzien verwendet werden, die vor dem Inkrafttreten der oben genannten Norm in Verkehr gebracht wurden, können bestehende Prüfungen, die nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und nach einer Norm durchgeführt wurden, die mit den in Anhang I aufgeführten vergleichbar ist, von Fall zu Fall anerkannt werden. Der Hersteller oder der Mitgliedstaat kann der Kommission jeden Fall vorlegen, bei dem Zweifel oder Streitigkeiten bestehen. Eine Entscheidung wird dann nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.
Artikel 7
Andere
elektronisch:
> E-Mail
kann nicht bestimmt werden
Unbeschadet des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten: - Informationen über eines oder mehrere der in Anhang III genannten Prüfergebnisse, - für Tenside, die die in Anhang III genannten Prüfungen nicht bestanden haben und für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 beantragt wurde: i) die technischen Unterlagen über die in Anhang II genannten Prüfergebnisse, ii) die technischen Unterlagen über die in Anhang IV genannten Prüfergebnisse und Informationen. 2. Sobald Stoffe oder Gemische, die unter diese Verordnung fallen, in Verkehr gebracht wurden, ist der Hersteller für die ordnungsgemäße Durchführung der oben genannten Prüfungen verantwortlich. Er muss außerdem über eine Dokumentation der durchgeführten Prüfungen verfügen, um die Einhaltung dieser Verordnung nachzuweisen und um zu belegen, dass er berechtigt ist, Eigentumsrechte an den Prüfergebnissen auszuüben, die sich von den Rechten an bereits öffentlich zugänglichen Prüfergebnissen unterscheiden. 3. (3) Hersteller, die unter diese Verordnung fallende Gemische in Verkehr bringen, stellen jedem Angehörigen der Gesundheitsberufe, der dies beantragt, unverzüglich und kostenlos die in Anhang VII C aufgeführten Datenblätter der Bestandteile der Zubereitungen zur Verfügung. Das Recht der Mitgliedstaaten, zu verlangen, dass solche Datenblätter einer bestimmten öffentlichen Stelle zur Verfügung gestellt werden, die von dem Mitgliedstaat für die Bereitstellung solcher Informationen für Angehörige der Gesundheitsberufe benannt wurde, bleibt hiervon unberührt. Die in den Datenblättern enthaltenen Informationen sind von der speziellen öffentlichen Stelle und den Angehörigen der Gesundheitsberufe vertraulich zu behandeln und nur für medizinische Zwecke zu verwenden.
Artikel 9
Formular
elektronisch:
> Büroinformationssystem
> E-Mail
kann nicht bestimmt werden
Die bestehenden Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich der in der Empfehlung 89/542/EWG enthaltenen Bestimmungen, die in diese Verordnung aufgenommen werden, sollten beibehalten werden, um das Ziel der Modernisierung der Vorschriften für Detergenzien zu erreichen. Es wird eine besondere Kennzeichnung eingeführt, um die Verbraucher über die in Detergenzien enthaltenen Aromen und Konservierungsstoffe zu informieren. Angehörige der Gesundheitsberufe sollten die Möglichkeit haben, vom Hersteller auf Anfrage eine vollständige Liste aller Inhaltsstoffe eines Detergens zu erhalten, damit sie feststellen können, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Entwicklung einer allergischen Reaktion und der Exposition gegenüber einer bestimmten Chemikalie besteht. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass eine solche Liste auch der öffentlichen Einrichtung zur Verfügung gestellt wird, die für die Bereitstellung solcher Informationen für Angehörige der Gesundheitsberufe zuständig ist.
Artikel 11
Veröffentlichung
Andere
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