GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Der Betreiber ist verpflichtet, die Zollstelle mindestens 5 Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Aufnahme, Beendigung, Aussetzung oder Wiederaufnahme des Betriebs eines Glücksspiels, der Durchführung einer Lotterie zu informieren.
Formular
elektronisch:
> Formular auf der Website
je nach Situation
Der Betreiber eines Glücksspiels in einer Spielothek teilt der Zollstelle mindestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt der Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebs der Spielothek den Zeitpunkt der Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebs mit.
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elektronisch:
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kann nicht bestimmt werden
Der Betreiber ist verpflichtet, die Zollstelle mindestens 5 Kalendertage vor dem Datum der Aufnahme, Beendigung, Aussetzung oder Wiederaufnahme des Betriebs des Spielplatzes, des zählbaren Live-Spieltisches, des sonstigen Live-Spieltisches und des Kartenturniers über den Zeitpunkt der Aufnahme, Beendigung, Aussetzung oder Wiederaufnahme des Betriebs des Spielplatzes, des zählbaren Live-Spieltisches, des sonstigen Live-Spieltisches und des Kurzturniers zu informieren.
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elektronisch:
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je nach Situation
Der Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, der Zollstelle mindestens 5 Arbeitstage vor Beginn der Lotterie den Zeitpunkt des Beginns der Lotterie mitzuteilen. Er ist ferner verpflichtet, der Zollstelle mindestens 5 Arbeitstage vor dem Datum der Aufnahme des Betriebs eines Wettspiels mit festen Quoten oder eines Totalisators den Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs solcher Glücksspiele und der Zollstelle mindestens 5 Arbeitstage vor dem Datum der Aufnahme des Betriebs eines Glücksspiels in einer Spielhalle den Zeitpunkt der Aufnahme dieses Betriebs mitzuteilen.
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je nach Situation
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