Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Der Lebensmittelunternehmer, der einen Schlachthof betreibt, übermittelt die Klassifizierungsberichte für Schlachtschweine und Schlachtrinder spätestens am fünften Arbeitstag des Monats, der auf das Datum der Klassifizierung folgt, an die für die Führung des zentralen Viehregisters zuständige Person. Bei der Übermittlung von Daten im Wege der Datenfernübertragung genehmigt die für die Führung der zentralen Viehkartei zuständige Person das Format der zu übermittelnden Datei. | Formular | elektronisch: > Datenbox > Büroinformationssystem | 12 / Jahr | |||
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