| Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Verpflichtung für einen Investor aus einem Nicht-EU-Land, beim Industrie- und Handelsministerium einen Antrag auf eine Genehmigung für ausländische Investitionen zu stellen, wenn er beabsichtigt, in Sektoren zu investieren, die unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit oder der inneren oder öffentlichen Ordnung besonders sensibel sind (d.h. kritische Infrastrukturen, kritische Informationsinfrastrukturen, militärisches Material, Güter mit doppeltem Verwendungszweck). Verpflichtung für einen Nicht-EU-Investor, einen Antrag auf Konsultation zu stellen, wenn es sich um eine bedeutende ausländische Investition im Mediensektor handelt (d. h. Rundfunk, Veröffentlichung von Zeitschriften). Verpflichtung des Nicht-EU-Investors, die erforderlichen Informationen (z. B. Finanzierungsquelle und Höhe der Auslandsinvestition, Informationen über die Eigentumsverhältnisse des Investors und des Zielunternehmens) im Antrag auf eine Genehmigung für Auslandsinvestitionen, im Konsultationsantrag und nach Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Auslandsinvestition von Amts wegen vorzulegen. Hinweis: Die Verpflichtungen gelten nur für Personen, die ausländische Investoren im Sinne des Gesetzes Nr. 34/2021 Slg. sind, nicht für tschechische Unternehmen, an die die Investition gerichtet ist. Ein Verfahren von Amts wegen wird vom Ministerium für Industrie und Handel nur bei ausländischen Investitionen eingeleitet, die sich auf die Sicherheit der Tschechischen Republik oder die innere oder öffentliche Ordnung auswirken können. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst mündlich im Protokoll | einmalig | |||
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