GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Verpflichtung des Herstellers, den Endverbraucher über die Rücknahme von Altprodukten zu informieren und Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, die auf eine Änderung des Verbraucherverhaltens abzielen, um die Beteiligung der Endverbraucher an Rücknahmesystemen zu erhöhen und eine möglichst hohe Rücknahmerate zu erreichen.
Veröffentlichung
Anmeldung
Formular nicht vorgeschrieben
nicht übermittelt/nicht gemeldet
kann nicht bestimmt werden
Verpflichtung des Herstellers, den Endverbraucher in geeigneter Weise über die vom Hersteller eingerichteten Rücknahmestellen zu informieren.
Veröffentlichung
Anmeldung
Formular nicht vorgeschrieben
nicht übermittelt/nicht gemeldet
kann nicht bestimmt werden
Der Hersteller von Elektrogeräten, Batterien oder Akkumulatoren und Reifen reicht beim Umweltministerium einen Antrag auf Eintragung in die Herstellerliste ein.
Formular
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
Fortlaufend - an dem Tag, an dem er die ausgewählten Produkte zum ersten Mal auf den Markt gebracht hat, sei es separat oder als Teil oder Zubehör eines anderen Produkts.
Der Hersteller von Elektrogeräten, Batterien oder Akkumulatoren und Reifen unterrichtet das Umweltministerium innerhalb von 30 Tagen nach Eintreten der Tatsache, die die Änderung rechtfertigt, über Änderungen der in der Herstellerliste eingetragenen Daten.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
Fortlaufend - bei jeder Änderung der in der Herstellerliste eingegebenen Daten.
Ein Hersteller von Elektrogeräten, Batterien oder Akkumulatoren und Reifen teilt dem Umweltministerium mit, dass die Gründe für die Eintragung in die Herstellerliste weggefallen sind.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
Fortlaufend - immer dann, wenn die Gründe für die Eintragung in die Herstellerliste nicht mehr gegeben sind.
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