Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Der Antrag auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen ist vom Antragsteller beim Justizministerium auf dem vorgeschriebenen Formblatt einzureichen. In dem Antrag gibt der Antragsteller an, auf welchem Gebiet und in welcher Branche er als Sachverständiger tätig sein möchte und welche Spezialisierung er wünscht. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld | einmalig | |||
Der Sachverständige ist verpflichtet, dem Justizministerium Änderungen der Tatsachen, die Voraussetzung für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit sind, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist, zu melden. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | kann nicht bestimmt werden | |||
Der Sachverständige ist verpflichtet, dem Justizministerium jede Änderung der in der Sachverständigenliste eingetragenen Daten innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenfeld | kann nicht bestimmt werden | |||
Erhält der Sachverständige Kenntnis von einem Umstand, aufgrund dessen er kein Gutachten erstellen darf, so teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. | Ankündigungen | Andere | kann nicht bestimmt werden | |||
Der Sachverständige ist verpflichtet, dem Justizministerium den Nachweis zu erbringen, dass er gegen die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Sachverständigentätigkeit entstehen, versichert ist. | Andere | elektronisch: > Datenfeld Sonstiges | einmalig | |||
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