Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Nachweis der Qualifikation des Anbieters. Bei öffentlichen Aufträgen oberhalb des Schwellenwerts müssen die Anbieter ihre grundlegende und fachliche Eignung nachweisen. Auf Verlangen des Auftraggebers müssen sie auch die wirtschaftliche und technische Eignung nachweisen. | Form nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | je nach Situation, kann nicht bestimmt werden | |||
Der Auftraggeber fordert den ausgewählten Auftragnehmer auf, zusätzliche Unterlagen einzureichen, z. B. vom Auftraggeber geforderte und nicht verfügbare Qualifikationsnachweise, Unterlagen oder Muster, deren Vorlage Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags ist. | Form nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | kann nicht bestimmt werden, je nach Situation | |||
Der Auftragnehmer kann die vom Auftraggeber geforderte wirtschaftliche, technische oder fachliche Eignung durch andere Personen nachweisen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, dem Auftraggeber die im Gesetz Nr. 134/2016 Slg. über die öffentliche Auftragsvergabe in der geänderten Fassung vorgeschriebenen Unterlagen und Dokumente vorzulegen. | Form nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | kann nicht bestimmt werden, je nach Situation | |||
Der öffentliche Auftraggeber kann von dem ausgewählten Auftragnehmer die Vorlage von Unterlagen oder Mustern verlangen, die sich auf den Gegenstand des öffentlichen Auftrags oder die Qualifikation des Auftragnehmers beziehen, sowie die erfolgreichen Ergebnisse von Mustertests und die Vorlage eines Dokuments, das die Fähigkeit des Auftragnehmers zum Schutz von Verschlusssachen nachweist, wenn dies für die Ausführung des öffentlichen Auftrags erforderlich ist. | Form nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | kann nicht bestimmt werden, je nach Situation | |||
Einreichung von Unterlagen zur Eintragung in die vom Ministerium für regionale Entwicklung geführte Liste der qualifizierten Lieferanten. Die Eintragung in die Liste der qualifizierten Lieferanten erfolgt auf der Grundlage eines Antrags des Lieferanten. Der Antrag muss die Originale oder beglaubigte Kopien der Dokumente enthalten, die die grundlegende Kompetenz und die fachliche Kompetenz belegen. Ändern sich die in der Liste der qualifizierten Lieferanten eingetragenen Daten eines Lieferanten, so muss der Lieferant innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Datum der Änderung einen Antrag auf Eintragung der Änderung dieser Daten stellen. Ein im Verzeichnis der qualifizierten Anbieter eingetragener Anbieter muss dem Ministerium für regionale Entwicklung bis zum 31. März eines jeden Jahres nach seiner Eintragung a) eine schriftliche Erklärung, dass sich die eingetragenen Daten nicht geändert haben, und b) Unterlagen zum Nachweis der Grundkompetenz vorlegen. | Formular Sonstiges | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
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