Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Verpflichtung des Herstellers, in der Regel im Rahmen einer Inspektion durch eine Aufsichtsbehörde, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde eine Kopie der EU-Konformitätserklärung vorzulegen (Tschechisches Amt für die Prüfung von Waffen und Munition). | Form nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
Der Hersteller oder Importeur pyrotechnischer Erzeugnisse ist verpflichtet, der benannten Stelle (Tschechisches Büro für die Prüfung von Waffen und Munition) und der tschechischen Gewerbeaufsichtsbehörde auf deren Anweisung hin Informationen über alle Registrierungsnummern der von ihm hergestellten oder eingeführten pyrotechnischen Erzeugnisse zusammen mit dem Namen des Erzeugnisses, dem Typ oder Untertyp des Erzeugnisses und dem Herstellungsort anhand von Aufzeichnungen zu übermitteln, die er mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse aufbewahren muss. | Andere | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
Ein Hersteller oder Importeur von pyrotechnischen Erzeugnissen muss Aufzeichnungen über alle Registrierungsnummern der von ihm hergestellten oder eingeführten pyrotechnischen Erzeugnisse zusammen mit dem Namen des Erzeugnisses, dem Typ oder Untertyp des Erzeugnisses und dem Ort der Herstellung mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses aufbewahren. | Form nicht vorgeschrieben | nicht übermittelt/nicht gemeldet | 0,50 / Jahr | |||
Der Wirtschaftsakteur muss der zuständigen Kontrollbehörde (dem tschechischen Büro für die Prüfung von Waffen und Munition) auf Anfrage Informationen aus einer Liste vorlegen, die der Wirtschaftsakteur führen muss (und zehn Jahre lang ab dem Datum der Lieferung des Produkts aufbewahren muss) und die Informationen über jeden Wirtschaftsakteur enthält, der einen pyrotechnischen Gegenstand geliefert hat oder an den er einen pyrotechnischen Gegenstand geliefert hat (Name, Firmenname, Identifikationsnummer und Datum der Lieferung des pyrotechnischen Gegenstands). | Form nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
Der Wirtschaftsakteur (Hersteller, Einführer oder Händler von pyrotechnischen Gegenständen) führt ein Verzeichnis, in das Informationen über jeden Wirtschaftsakteur eingetragen werden, der einen pyrotechnischen Gegenstand geliefert hat oder an den er einen solchen Gegenstand geliefert hat. Die Liste enthält den Namen, den Firmennamen, die Kennnummer und das Datum der Lieferung des pyrotechnischen Gegenstands. Diese Informationen über den Wirtschaftsakteur und die Lieferung des pyrotechnischen Gegenstands sind nach der Lieferung mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. | Form nicht vorgeschrieben | nicht übermittelt/nicht gemeldet | 0,50 / Jahr | |||
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