Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Verpflichtung der eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie der Behörden, dem Gesundheitsministerium bis zum 31. März eines jeden Jahres mitzuteilen, ob sie die Tätigkeiten, für die sie eingetragen wurden, fortsetzen. Diese Angaben können nur auf einem Formular gemacht werden, dessen Muster in den Durchführungsvorschriften (Dekret 54/2014 Slg.) festgelegt ist. Wenn natürliche oder juristische Personen oder Behörden nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben, für die sie registriert waren, können sie dies dem Gesundheitsministerium schriftlich mitteilen. Mit dieser Mitteilung wird die Registrierung oder Sonderregistrierung der natürlichen Person, der juristischen Person oder der öffentlichen Verwaltungseinrichtung aufgehoben. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
Natürliche Personen, juristische Personen und staatliche Verwaltungsorgane, die in einem Kalendermonat einen ausgewählten Listenstoff der Kategorie 1 oder 2 (Acetanhydrid) in einer Menge auf den Markt der Tschechischen Republik oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gebracht haben, die die in der Durchführungsverordnung (Verordnung Nr. 54/2014 Slg.) festgelegten Grenzmenge (100 kg pro Kalenderjahr) überschreitet, sind sie verpflichtet, dem Gesundheitsministerium bis zum 15. des folgenden Kalendermonats einen monatlichen zusammenfassenden Bericht darüber auf dem Formular vorzulegen, dessen Muster in der Durchführungsverordnung festgelegt ist. Die Stoffe der Kategorie 1,2 sind in Anhang I der VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über Drogenausgangsstoffe aufgeführt. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 12 / Jahr | |||
Natürliche Personen, juristische Personen und staatliche Verwaltungsorgane sind verpflichtet, dem Gesundheitsministerium zusammenfassende Daten über die Tätigkeiten mit der angegebenen Substanz der Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß den unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen über Formulare zu übermitteln, deren Muster in den Durchführungsvorschriften (Dekret Nr. 54/2014 Slg.) festgelegt sind. Die Substanzen der Kategorien 1-3 sind in Anhang I der VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über Drogenausgangsstoffe aufgeführt. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
Natürliche Personen, juristische Personen und staatliche Verwaltungsorgane, denen eine Lizenz für die Herstellung eines Stoffes der Kategorie 1 erteilt wurde, sind verpflichtet, dem Gesundheitsministerium im Jahr der Lizenzerteilung und in dem auf das Jahr der Lizenzerteilung folgenden Jahr die geschätzte Gesamtzahl der Stoffe der Kategorie 1 und die Mengen mitzuteilen, die sie auf der Grundlage der Lizenz herzustellen beabsichtigen, und zwar unmittelbar nach Erteilung der Lizenz. In den Jahren, die auf das Jahr der Lizenzerteilung folgen, sind die natürlichen und juristischen Personen sowie die Behörden verpflichtet, dem Gesundheitsministerium bis zum 30. April eines jeden Jahres für die Dauer der Lizenz die geschätzte Gesamtmenge der aufgelisteten Stoffe der Kategorie 1 und die Mengen mitzuteilen, die sie im folgenden Jahr aufgrund der Lizenz herzustellen beabsichtigen. Die Mitteilung der Schätzung erfolgt auf einem Formblatt, dessen Muster in den Durchführungsvorschriften festgelegt ist. Die Stoffe der Kategorie 1 sind in Anhang I der VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe aufgeführt. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
Natürliche Personen, juristische Personen und staatliche Verwaltungsorgane, die auf den Markt der Tschechischen Republik oder anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen Ausgangs- oder Hilfsstoff in einer Menge liefern, die in ihrer Summe im Laufe eines Jahres für einen Ausgangs- oder Hilfsstoff die in der Durchführungsverordnung (Verordnung Nr. 54/2014 Slg.) festgesetzte Höchstmenge für einen Ausgangs- oder Hilfsstoff überschreitet, sind sie verpflichtet, dem Gesundheitsministerium monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats die Menge der gelieferten Ausgangs- und Hilfsstoffe mit Angabe des Abnehmers auf dem Formular zu melden, dessen Muster in der Durchführungsverordnung festgelegt ist. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 12 / Jahr | |||
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