GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Gesetz Nr. 240/2013 Slg. über Investmentgesellschaften und Investmentfonds in der geänderten Fassung; und Verordnung Nr. 247/2013 Slg. über Anträge gemäß dem Gesetz über Investmentgesellschaften und Investmentfonds (geändert durch Verordnung Nr. 201/2020 Slg.)
Pflicht zur Einreichung: Antrag auf Zulassung als Investmentgesellschaft, selbstverwalteter Investmentfonds und ausländische Person gemäß § 481 des Gesetzes und auf Zulassung als Master-Administrator, Antrag auf Änderung der Zulassung als Investmentgesellschaft oder Investmentfonds gemäß § 647 des Gesetzes, Antrag auf zusätzliche Zulassung zur Ausübung von Tätigkeiten, die Wertpapierdienstleistungen entsprechen, Antrag auf Genehmigung zur Ausübung von Geschäften gemäß anderen Rechtsvorschriften, Antrag auf Zustimmung zur Ausübung einer amtlichen Funktion gemäß § 515 des Gesetzes, Antrag auf Zustimmung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer Investmentgesellschaft, einem selbstverwalteten Investmentfonds oder einem Master-Administrator oder zur Kontrolle dieser Personen, Antrag auf Zustimmung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer anderen juristischen Person durch eine zur Verwaltung eines kollektiven Investmentfonds zugelassene Investmentgesellschaft, einen Antrag auf Zustimmung zum Wechsel des Verwalters eines Standardfonds, der Verwahrstelle eines Standardfonds und der Satzung eines Standardfonds, einen Antrag auf Eintragung in die von der Tschechischen Nationalbank geführten Listen und auf Änderung der in diesen Listen enthaltenen Daten, einen Antrag auf Zustimmung zu einer wesentlichen Änderung der Mitteilung über das Angebot von Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat, einen Antrag auf Feststellung der Vergleichbarkeit eines ausländischen Investmentfonds mit einem Spezialfonds, einen Antrag auf Zulassung zur Benennung eines Investmentfonds und eines Treuhandfonds, einen Antrag auf Zulassung zur Umwandlung einer Kapitalanlagegesellschaft, eines Master-Administrators und eines Investmentfonds, einen Antrag auf Entzug der Zulassung einer Kapitalanlagegesellschaft, eines selbstverwalteten Investmentfonds, einer ausländischen Person gemäß § 481 des Gesetzes und eines Master-Administrators sowie den Entzug der Zulassung einer Kapitalanlagegesellschaft oder eines Investmentfonds gemäß § 646 Abs. 1 des Gesetzes. 1 des Gesetzes, ein Antrag auf Bestellung eines Liquidators einer Investmentgesellschaft.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Datenbox
> E-Mail
schriftlich - Postversand
einmalig
Gesetz Nr. 240/2013 Slg. über Investmentgesellschaften und Investmentfonds in der geänderten Fassung und Verordnung Nr. 267/2020 Slg. über die Meldung von Daten durch den Investmentfondsmanager und den Verwalter eines Investmentfonds und eines ausländischen Investmentfonds an die Tschechische Nationalbank
Pflicht zur Vorlage von Auszügen: OFZ (CNB) 11-12 "Vom verwalteten Fonds ausgegebene Wertpapiere", OFZ (CNB) 10-04 "Bilanz", OFZ (CNB) 20-04 "Gewinn- und Verlustrechnung", OFZ (CNB) 31-04 "Struktur der vom verwalteten Fonds gehaltenen Anlageinstrumente", OFZ (CNB) 32-04 "Zusammensetzung des Vermögens des verwalteten Fonds", OFZ (CNB) 33-04 "Bericht des Super-Limit-Managers eines alternativen Fonds", OFZ (CNB) 34-01 "Bericht eines qualifizierten Anlegerfonds", OFZ (CNB) 35-04 "Bericht über einen alternativen Fonds eines Managers mit Überlimit", OFZ (CNB) 36-01 "Bericht über einen Manager eines alternativen Fonds mit Unterlimit", OFZ (CNB) 37-01 "Bericht über einen alternativen Fonds eines Managers mit Unterlimit", OFZ (CNB) 40-04 "Daten über Immobilien", OFZ (CNB) 50-04 "Zusammenfassende Informationen", OFZ (CNB) 60-04 "Bericht über die Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit", OFZ (CNB) 70-01 "Schlüsselinformationen".
§ 462; § 463; § 464; § 466; § 468; § 469; und § 41 des Gesetzes Nr. 6/1993 Slg. über die Tschechische Nationalbank
Formular
elektronisch:
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