Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Die Aktiengesellschaft veröffentlicht unverzüglich nach ihrer Gründung und fortlaufend auf eine Art und Weise, die den Fernzugriff ermöglicht, kostenlos für die Öffentlichkeit, so dass die Informationen nach Eingabe einer elektronischen Adresse auf einfache Weise verfügbar sind, die Daten, die sie in die Geschäftsunterlagen und andere in diesem Gesetz vorgesehene Daten aufnehmen muss. | Veröffentlichung | Andere | kann nicht bestimmt werden | |||
Wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Website einrichtet, veröffentlicht sie die Informationen, die sie in ihre Geschäftsunterlagen aufnehmen muss, sowie andere gesetzlich vorgesehene Informationen in einer Weise, die der Öffentlichkeit einen kostenlosen Fernzugriff ermöglicht, und zwar so, dass die Informationen durch Eingabe einer elektronischen Adresse leicht zugänglich sind. | Veröffentlichung | Andere | kann nicht bestimmt werden | |||
Die Niederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder einer ausländischen Genossenschaft oder eine Zweigniederlassung einer solchen Genossenschaft veröffentlicht die Informationen, die sie in den Geschäftsunterlagen anzugeben hat, und andere in diesem Gesetz vorgesehene Informationen in einer Weise, die einen für die Öffentlichkeit kostenlosen Fernzugriff ermöglicht, so dass die Informationen auf einfache Weise durch Eingabe einer elektronischen Adresse zugänglich sind. | Veröffentlichung | Andere | kann nicht bestimmt werden | |||
Der Hinterlegungsverwalter stellt dem Antragsberechtigten eine schriftliche Erklärung über die Erfüllung der Hinterlegungspflicht oder eines Teils davon durch jeden Hinterleger aus. Die Erklärung ist dem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister beizufügen, es sei denn, dass das Gesetz die Eintragung des Umfangs der Erfüllung der Hinterlegungspflicht in das Handelsregister nicht verlangt. Nach der Gründung der Gesellschaft erlischt die Stellung des Einlagenverwalters. | Andere | Andere | kann nicht bestimmt werden | |||
Das Eigentumsrecht an einem im öffentlichen Register eingetragenen Grundstück, das Gegenstand der Einlage ist, erwirbt die Kapitalgesellschaft durch Eintragung des Eigentumsrechts im öffentlichen Register aufgrund einer Erklärung nach § 19 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften; dies gilt entsprechend für andere Grundstücke, an denen das Eigentumsrecht durch Eintragung in das entsprechende Register erworben wird. | Andere | Andere | kann nicht bestimmt werden | |||
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