Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, beim Umweltministerium einmalig eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen zu beantragen, wenn er eine der in Anhang I des Gesetzes Nr. 383/2012 Slg. aufgeführten Tätigkeiten ausübt. | Anmeldeformular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld | einmalig | |||
Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, jede Änderung der Nutzung oder des Betriebs der Anlage mitzuteilen, die sich auf die Art und Weise auswirken kann, in der die Treibhausgasemissionen der Anlage ermittelt und mitgeteilt werden, sowie Änderungen der in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen angegebenen Daten zu melden. Die Mitteilung kann dann als Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung der Genehmigung dienen. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox | Kann nicht bestimmt werden - wenn geändert. | |||
Der Betreiber der Anlage/des Luftfahrzeugs ist verpflichtet, innerhalb von 20 Tagen nach Eintritt in das europäische System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten beim Registerführer ein Konto im Handelsregister zu beantragen. Das tschechische Register für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten wird von OTE, a.s. verwaltet. | Andere | elektronisch: > Büroinformationssystem | einmalig | |||
Bis zum 30. September ist der Betreiber verpflichtet, die Menge an Zertifikaten, die der für das vorangegangene Kalenderjahr gemeldeten geprüften Menge an Treibhausgasemissionen entspricht, nach dem in den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Verfahren aus dem Handel zu nehmen. Ab dem Zeitpunkt der Ausbuchung sind die Zertifikate nicht mehr handelbar. Der Anlagenbetreiber darf die den Luftfahrzeugbetreibern zugeteilten Zertifikate nicht zum Zwecke der Ausbuchung verwenden. | Andere | elektronisch: > Informationssystem des Amtes andere | 1 / Jahr | |||
Mitteilungspflicht bei Änderungen im Betrieb der Anlage, die zu einer Änderung der Berechnung der kostenlosen Zuteilung führen. Der Betreiber der Anlage muss dem Umweltministerium bis spätestens Ende Februar des Folgejahres Daten über den Aktivitätsgrad der Anlage zur Beurteilung der Änderung der Zuteilung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission übermitteln. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld | 1 / Jahr | |||
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