GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Vor Beginn der Mediation ist der Mediator verpflichtet, die Konfliktparteien über seine Position in der Mediation, den Zweck und die Grundsätze der Mediation, die Wirkungen des Mediationsvertrags und der Mediationsvereinbarung, die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Mediation, das Honorar des Mediators für die Mediation und die Kosten der Mediation zu informieren. Der Mediator ist verpflichtet, die Konfliktparteien ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Einleitung des Mediationsverfahrens das Recht der Konfliktparteien, ihre Rechte und berechtigten Interessen gerichtlich geltend zu machen, nicht berührt und dass allein die Konfliktparteien für den Inhalt der Mediationsvereinbarung verantwortlich sind.
Andere
Andere
kann nicht bestimmt werden
Der Mediator ist verpflichtet, die Konfliktparteien unverzüglich über alle Tatsachen zu unterrichten, die unter Berücksichtigung seines Verhältnisses zum Fall, zu den Konfliktparteien oder zu deren Vertretern Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen könnten.
Ankündigungen
Andere
kann nicht bestimmt werden
Der Mediator ist verpflichtet, die von den Konfliktparteien im Rahmen der Mediation geschlossene Mediationsvereinbarung zu unterzeichnen und das Datum anzugeben, an dem die Mediationsvereinbarung geschlossen wurde.
Andere
nicht übermittelt/nicht gemeldet
kann nicht bestimmt werden
Der Mediator ist verpflichtet, den Konfliktparteien auf Anfrage eine Bestätigung darüber auszustellen, wann die Konfliktparteien die in § 6 Absatz 3 Buchstabe b oder c Mediationsgesetz genannte Erklärung erhalten haben.
Andere
Andere
kann nicht bestimmt werden
Im Falle eines angeordneten Treffens ist der Mediator verpflichtet, den Konfliktparteien eine Bestätigung auszustellen, dass sie der Verpflichtung, sich mit dem Mediator zu treffen, nachgekommen sind.
Andere
Andere
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