GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Als einmalige Messung von Emissionen gemäß den Absätzen 4 und 5 gilt nur eine solche Messung, der eine Mitteilung des Betreibers an die tschechische Umweltinspektion mindestens 5 Arbeitstage vor der Messung vorausgegangen ist. Wird der Termin einer geplanten Messung aus vorhersehbaren Gründen geändert oder abgesagt, so teilt der Betreiber dies der tschechischen Umweltinspektion mindestens einen Arbeitstag vor dem ursprünglich geplanten Termin mit.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
kann nicht bestimmt werden
Der Zahler der Verschmutzungsgebühr (d.h. der Betreiber einer ortsfesten Quelle) ist verpflichtet, bis zum 31. März des auf das Ende des Gebührenzeitraums folgenden Jahres über das integrierte System zur Erfüllung von Meldepflichten im Umweltbereich (ISPOP) eine Gebührenerklärung bei der regionalen Behörde einzureichen. Der Zahler ist nicht verpflichtet, eine Gebührenerklärung einzureichen, wenn der Gesamtbetrag der Gebühren für die Einrichtung für den Gebührenzeitraum weniger als 50.000 CZK beträgt.
Andere
elektronisch:
> Büroinformationssystem
1 / Jahr
Eine juristische oder natürliche Person, die ein Produkt, das für die unter den Codes 9.1. bis 9.24. in Anhang 2 dieses Gesetzes aufgeführten Tätigkeiten verwendet wird und mehr als 3 Gewichtsprozent flüchtige organische Stoffe enthält, einer anderen Person zur Verfügung stellt oder einführt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt mit Informationen über den Gehalt an flüchtigen organischen Stoffen in der in den Durchführungsvorschriften festgelegten Weise gekennzeichnet wird.
Andere
nicht übermittelt/nicht gemeldet
nach Bedarf
Personen, die die in den Durchführungsvorschriften genannten Kraftstoffe in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem Umweltministerium bis zum 31. März des Folgejahres die in den Durchführungsvorschriften genannten Daten zu melden.

Anmeldeformular
elektronisch:
> Formular auf der Website
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
1 / Jahr
Der Betreiber einer ortsfesten Quelle ist verpflichtet, der zuständigen Luftreinhaltungsbehörde auf Anfrage Informationen über den Betrieb der ortsfesten Quelle und ihre Emissionen, einschließlich Daten über den Eintrag von Treibhausgasen in die Luft, vorzulegen.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Datenbox
schriftlich - Post
andere
kann nicht bestimmt werden - auf Anfrage
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