GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Ein Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen kann auf der Grundlage einer von der regionalen Behörde erteilten Genehmigung Gesundheitsdienstleistungen außerhalb einer Gesundheitseinrichtung im Rahmen der Gesundheitsvorsorge zur Verhütung von Krankheiten und deren Früherkennung erbringen. Außerhalb einer Gesundheitseinrichtung darf ein Leistungserbringer nur solche präventiven Gesundheitsdienstleistungen erbringen, deren Erbringung nicht von der technischen und materiellen Ausstattung abhängig ist, die für ihre Erbringung in einer Gesundheitseinrichtung erforderlich ist.
Andere
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
kann nicht bestimmt werden
Der Erbringer von Sozialdienstleistungen ist verpflichtet, die für den Ort der Erbringung von Sozialdienstleistungen zuständige Regionalbehörde über die geplante Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in Einrichtungen für Sozialdienstleistungen ohne Genehmigung des Gesundheitsdienstes zu informieren, bevor er mit diesen Dienstleistungen beginnt.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
kann nicht bestimmt werden
Die Stellungnahme des Staatlichen Instituts für Arzneimittelkontrolle (nachstehend "SÚKL") über die technische und materielle Ausstattung der medizinischen Einrichtung, in der die Apothekenversorgung gemäß dem Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über Gesundheitsdienstleistungen und die Bedingungen ihrer Erbringung (Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen) in seiner geänderten Fassung durchgeführt wird. Die Genehmigung zur Erbringung von Apothekenleistungen kann nur auf der Grundlage eines verbindlichen Gutachtens des SÚKL über die technische und materielle Ausstattung der Gesundheitseinrichtung, in der diese Leistungen erbracht werden, erteilt werden.
Formular
elektronisch:
> Formular auf der Website
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
1 / Jahr
Verpflichtung einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen ist oder dort ihren eingetragenen Sitz hat, der regionalen Behörde, in deren Verwaltungsbezirk sie diese Dienstleistungen erbringen wird, mindestens sieben Tage vor dem Datum des Beginns dieser Dienstleistungen schriftlich mitzuteilen, dass sie beabsichtigt, Besuchsdienste oder häusliche Pflege zu leisten.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
kann nicht bestimmt werden
Wenn die in § 20 Absatz 1 des Gesundheitsdienstgesetzes genannte Person nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig ist, nicht mehr berechtigt ist, die Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen, in deren Rahmen sie Besuchsdienste oder häusliche Pflege geleistet hat, ist sie verpflichtet, dies der Regionalbehörde, in deren Verwaltungsbezirk sie diese Dienstleistungen erbracht hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenbox
> E-Mail
schriftlich - Postversand
nach Bedarf
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