Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Verpflichtung von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik Gemische mit gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften oder gesundheitsgefährdenden Eigenschaften in Verkehr bringen, dem Gesundheitsministerium innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum des ersten Inverkehrbringens dieser Gemische Informationen über ihre Auswirkungen auf die Gesundheit, einschließlich Informationen über ihre vollständige Zusammensetzung und physikalisch-chemischen Eigenschaften in elektronischer Form und in dem durch die Verordnung Nr. 61/2013 Slg. über den Umfang der Informationen über chemische Gemische mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften und Detergenzien festgelegten Umfang zu übermitteln. | Andere | elektronisch: > Büroinformationssystem | Kann nicht bestimmt werden. | |||
Hersteller oder Händler, die Detergenzien auf dem Gebiet der Tschechischen Republik in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem Gesundheitsministerium innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum, an dem sie das Detergens zum ersten Mal in Verkehr gebracht haben, die im Datenblatt enthaltenen Informationen gemäß der unmittelbar geltenden EU-Verordnung über Detergenzien zu übermitteln, und zwar in dem Umfang, der in der Verordnung Nr. 61/2013 Slg. über den Umfang der Informationen über chemische Gemische mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften und über Detergenzien festgelegt ist. | Andere | elektronisch: > Büroinformationssystem | Kann nicht bestimmt werden. | |||
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