GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Verpflichtung des Wirtschaftsprüfers, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich schriftlich die Tatsachen mitzuteilen, die zur Einstellung der Prüfungstätigkeit führen.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenbox
> E-Mail
schriftlich - Postversand
Einmalig, je nach Situation
Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der im Wirtschaftsprüferverzeichnis eingetragenen Daten und deren Änderungen an die Wirtschaftsprüferkammer.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenbox
> E-Mail
schriftlich - Postversand
einmalig, dann je nach Situation
Benachrichtigung des Aufsichtsgremiums für die öffentliche Finanzkontrolle über die Beendigung oder den Rücktritt vom Abschlussprüfungsvertrag.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenbox
> E-Mail
schriftlich - Postversand
Einmalig, je nach Situation
Unterrichtung über Verstöße gegen Rechtsvorschriften, Gefährdung der Kontinuität des Betriebs, negative Auswirkungen auf die Geschäftsführung oder Tatsachen, die zu einer eingeschränkten Stellungnahme, einer negativen Stellungnahme oder der Ablehnung einer Stellungnahme für Rechnungslegungseinheiten führen, die von einer staatlichen Aufsichtsbehörde oder der Tschechischen Nationalbank überwacht werden.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenbox
> E-Mail
schriftlich - Postversand
Einmalig, je nach Situation
Verpflichtung des Wirtschaftsprüfers, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich mitzuteilen, dass ein Wirtschaftsprüfungsassistent die Berufsausübung beim Wirtschaftsprüfer ausübt.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenbox
> E-Mail
schriftlich - Postversand
einmalig
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