Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Verpflichtung des Wirtschaftsprüfers, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich schriftlich die Tatsachen mitzuteilen, die zur Einstellung der Prüfungstätigkeit führen. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | Einmalig, je nach Situation | |||
Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der im Wirtschaftsprüferverzeichnis eingetragenen Daten und deren Änderungen an die Wirtschaftsprüferkammer. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | einmalig, dann je nach Situation | |||
Benachrichtigung des Aufsichtsgremiums für die öffentliche Finanzkontrolle über die Beendigung oder den Rücktritt vom Abschlussprüfungsvertrag. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | Einmalig, je nach Situation | |||
Unterrichtung über Verstöße gegen Rechtsvorschriften, Gefährdung der Kontinuität des Betriebs, negative Auswirkungen auf die Geschäftsführung oder Tatsachen, die zu einer eingeschränkten Stellungnahme, einer negativen Stellungnahme oder der Ablehnung einer Stellungnahme für Rechnungslegungseinheiten führen, die von einer staatlichen Aufsichtsbehörde oder der Tschechischen Nationalbank überwacht werden. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | Einmalig, je nach Situation | |||
Verpflichtung des Wirtschaftsprüfers, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich mitzuteilen, dass ein Wirtschaftsprüfungsassistent die Berufsausübung beim Wirtschaftsprüfer ausübt. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | einmalig | |||
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