| Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Stellt der Steuerpflichtige fest, dass die Steuer höher sein sollte als die zuletzt festgesetzte Steuer, ist er verpflichtet, bis zum Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem er dies festgestellt hat, eine ergänzende Steuererklärung oder eine ergänzende Veranlagung einzureichen und die Differenz innerhalb derselben Frist zu zahlen. Diese Verpflichtung besteht so lange, wie die Veranlagungsfrist läuft. Die zuletzt bekannte Steuer ist die sich ergebende Steuer, wie sie von der Steuerbehörde in dem bisherigen Steuerverfahren für diese Steuer endgültig festgesetzt wurde. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, innerhalb der oben genannten Frist eine ergänzende Steuererklärung oder eine ergänzende Veranlagung für eine niedrigere Steuer als die zuletzt bekannte Steuer einzureichen, wenn die Steuer rechtskräftig auf einen falschen Betrag festgesetzt wurde. Eine ergänzende Steuererklärung oder eine ergänzende Veranlagung für eine niedrigere als die zuletzt festgesetzte Steuer ist nicht zulässig, wenn einer der Bescheide, auf denen die zuletzt festgesetzte Steuer beruht, durch eine Beihilfe oder auf der Grundlage einer Steuerregelung ergangen ist. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, innerhalb der gleichen Fristen eine ergänzende Steuererklärung oder eine ergänzende Veranlagung einzureichen, die nicht die zuletzt bekannte Steuer, sondern nur die zuvor vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Angaben ändert. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld > Informationssystem des Amtes | 1 / Jahr | |||
Beim Tod eines Steuersubjekts ist die Person, die den Nachlass verwaltet, verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem Todestag des Verstorbenen eine ordnungsgemäße Steuererklärung für den Teil des Steuerjahres abzugeben, der bis zum Todestag verstrichen ist. Die Person, die den Nachlass verwaltet, ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Nachlassverfahrens eine ordnungsgemäße Steuererklärung für den Teil des Steuerjahres abzugeben, der bis zum Tag vor der Beendigung des Nachlassverfahrens verstrichen ist. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenbox > Informationssystem des Amtes schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
Wird eine juristische Person mit Liquidation aufgelöst, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bis zum Zeitpunkt der Auflösung der juristischen Person fort. Die juristische Person ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt in die Liquidation eine ordnungsgemäße Steuererklärung für den Teil des Steuerzeitraums abzugeben, der vor dem Zeitpunkt des Eintritts in die Liquidation verstrichen ist. Darüber hinaus ist die juristische Person verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Erstellung des Vorschlags für die Verwendung des Liquidationsguthabens eine ordnungsgemäße Steuererklärung für den Teil des Steuerzeitraums abzugeben, der vor dem Datum der Erstellung dieses Vorschlags verstrichen ist; diese Frist kann nicht verlängert werden. Entsteht nach dem Zeitpunkt des Vorschlags für die Verwendung des Liquidationssaldos eine Steuerschuld für diese Person, so wird davon ausgegangen, dass diese Schuld bis zum Zeitpunkt des Vorschlags für die Verwendung des Liquidationssaldos entstanden ist, und die juristische Person ist verpflichtet, eine zusätzliche Steuererklärung abzugeben. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld > Informationssystem des Amtes | 1 / Jahr | |||
Wird der letzte Teil des privatisierten Vermögens eines staatlichen Unternehmens auf eine Einrichtung übertragen, die für die Verwaltung des privatisierten Vermögens zuständig ist, so ist das staatliche Unternehmen verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übertragung eine ordnungsgemäße Steuererklärung für den Teil des Steuerzeitraums abzugeben, der vor dem Zeitpunkt der Übertragung verstrichen ist. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld > Informationssystem des Amtes | 1 / Jahr | |||
Im Insolvenzverfahren ist der Steuerpflichtige verpflichtet, spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Insolvenzentscheidung eine ordnungsgemäße Steuererklärung für den Teil des Steuerzeitraums abzugeben, der bis zu dem Tag vor der Rechtskraft der Insolvenzentscheidung verstrichen ist und für den sie noch nicht abgegeben wurde. Ausnahme: Stellt der Insolvenzverwalter, der durch die Konkurserklärung zur Verfügung über das Vermögen ermächtigt wurde, fest, dass die Belege unzureichend sind, so dass die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht gewährleistet werden kann, so erlischt die Verpflichtung; der Insolvenzverwalter unterrichtet den Steuerverwalter innerhalb der gleichen Frist über diesen Umstand und leistet dem Steuerverwalter die erforderliche Unterstützung bei der Festsetzung der Steuer nach Maßgabe der Beihilfen. Am Tag der Vorlage des Abschlussberichts ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine ordnungsgemäße Steuererklärung für den Teil des Steuerjahres zu erstellen, für den noch keine Erklärung abgegeben wurde, und die geltend gemachte Steuer in das entsprechende Dokument aufzunehmen. Er muss diese ordnungsgemäße Steuererklärung innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum, an dem sie hätte erstellt werden müssen, einreichen. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld > Informationssystem des Amtes | 1 / Jahr | |||
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