Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Informationspflicht - Der Dienstleister ist verpflichtet, dem Dienstleistungsempfänger vor Vertragsabschluss oder vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen mitzuteilen: (a) den Vor- und Nachnamen oder gegebenenfalls die Firmenbezeichnung; (b) seine Kontaktdaten, d. h. insbesondere die Postanschrift, die Faxnummer oder die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer; (c) gegebenenfalls die Angabe, ob der Dienstleister in ein Handelsregister oder ein ähnliches Register eingetragen ist, (d) den eingetragenen Sitz des Dienstleisters im Falle einer juristischen Person oder den Geschäftssitz des Dienstleisters im Falle einer natürlichen Person, e) falls seine Tätigkeiten genehmigungspflichtig sind, den Namen und die Anschrift der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, f) die Steueridentifikationsnummer, falls vorhanden, (g) Angaben darüber, ob der Dienstleister Mitglied einer Berufskammer ist, einschließlich der Berufsbezeichnung, die ihm durch diese Mitgliedschaft verliehen wird, h) Angaben zu den Geschäftsbedingungen oder Rechtswahlklauseln oder vertraglichen Bestimmungen über die Rechtswahl, wenn diese das Verhältnis zwischen dem Dienstleister und dem Dienstleistungsempfänger regeln, i) Angaben über den Umfang, (i) Informationen über den Umfang, die Bedingungen und die Art und Weise der Inanspruchnahme etwaiger nicht gesetzlich vorgesehener Garantien, (j) den Preis der Dienstleistung, sofern dieser vom Diensteanbieter festgelegt wurde, (k) eine grundlegende Beschreibung der erbrachten Dienstleistung, (l) Informationen über Haftpflichtversicherungen oder andere Garantien, einschließlich der Kontaktdaten der Personen, die diese Garantien gewähren, sowie Informationen über deren sachlichen und räumlichen Geltungsbereich. Der Diensteanbieter stellt diese Informationen zur Verfügung durch a) Informationen, die am Ort der Erbringung der Dienstleistung oder des Vertragsabschlusses verfügbar sind, b) Dokumente, die dem Empfänger der Dienstleistung ausgehändigt werden und in denen die erbrachte Dienstleistung beschrieben wird, oder c) Fernzugriff, insbesondere über eine elektronische Adresse. | Form nicht vorgeschrieben | nicht übermittelt/nicht gemeldet | in regelmäßigen Abständen, jedes Mal, wenn eine Dienstleistung für einen Dienstleistungsempfänger erbracht wird | |||
Verpflichtung des Dienstleisters, auf Verlangen des Dienstleistungsempfängers vorgeschriebene Informationen offenzulegen, z. B. Preisvoranschlag, Bestehen von Berufsregeln, Informationen über außergerichtliche Streitbeilegung. Steht der Preis nicht im Voraus fest; kann der Preis nicht geschätzt werden, muss der Dienstleister zumindest die Methode zur Berechnung des Preises mitteilen. | Form nicht vorgeschrieben | Andere | unregelmäßig, auf Antrag des Dienstleistungsempfängers | |||
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