Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Bei der Zollabfertigung ist der Ausführer verpflichtet, die Nummer der erteilten Genehmigung in der Zollanmeldung anzugeben. | Andere | schriftlich - Postzustellung | unregelmäßig | |||
Verpflichtung des Ausführers, dem Ministerium für Industrie und Handel bis zum 10. Tag des Kalenderhalbjahres die getätigten Ausfuhren zu melden. | Anmeldeformular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 2 / Jahr | |||
Der Ausführer der Waren ist verpflichtet, dem Ministerium für Industrie und Handel innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag, der auf den Tag der Ausfuhr folgt, einen von der zuständigen Behörde des Endbestimmungsstaates ausgestellten Nachweis über die Überprüfung der Lieferung vorzulegen, der den Eingang der Waren in diesem Staat bestätigt, sofern das Ministerium für Industrie und Handel dies in der Genehmigung vorsieht. | Andere | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | unregelmäßig | |||
Verpflichtung des Inhabers der Genehmigung zur Leistung technischer Hilfe, das Ministerium für Industrie und Handel unverzüglich über Form und Umfang der geleisteten technischen Hilfe oder über die Tatsache zu informieren, dass die Genehmigung während ihrer Gültigkeitsdauer nicht genutzt wurde. | Andere | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
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