Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Die Polizei der Tschechischen Republik kann, soweit dies für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlich ist, Schutz und Unterstützung bei der Ausführung und Vollstreckung einer Entscheidung gewähren, eine Sache beschlagnahmen oder vorläufig sicherstellen, Personen festnehmen, ein technisches Mittel einsetzen, um die Abfahrt eines Fahrzeugs zu verhindern, den Betrieb eines unbemannten Systems verhindern, eine Wohnung, ein Gelände oder ein Grundstück betreten, ein Transportmittel anhalten und kontrollieren, ein Kraftfahrzeug kontrollieren und die Zahlung eines ausstehenden Betrags verlangen sowie Nummernschilder beschlagnahmen. | Titel VI, §§ 34 bis 43; Titel VII, §§ 44 bis 47 | Form nicht vorgeschrieben | schriftlich - Post mündlich ins Protokoll | kann nicht bestimmt werden | ||
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