GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Die Polizei der Tschechischen Republik kann, soweit dies für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlich ist, Schutz und Unterstützung bei der Ausführung und Vollstreckung einer Entscheidung gewähren, eine Sache beschlagnahmen oder vorläufig sicherstellen, Personen festnehmen, ein technisches Mittel einsetzen, um die Abfahrt eines Fahrzeugs zu verhindern, den Betrieb eines unbemannten Systems verhindern, eine Wohnung, ein Gelände oder ein Grundstück betreten, ein Transportmittel anhalten und kontrollieren, ein Kraftfahrzeug kontrollieren und die Zahlung eines ausstehenden Betrags verlangen sowie Nummernschilder beschlagnahmen.
Titel VI, §§ 34 bis 43; Titel VII, §§ 44 bis 47
Form nicht vorgeschrieben
schriftlich - Post
mündlich ins Protokoll
kann nicht bestimmt werden
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