Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Der Verpflichtete hat einen bestimmten Mitarbeiter oder ein Mitglied des gesetzlichen Organs zu benennen und der Finanzanalysebehörde mitzuteilen, der die Verpflichtung zur Meldung verdächtiger Transaktionen wahrnimmt und den ständigen Kontakt mit der Finanzanalysebehörde während der Geschäftszeiten des Verpflichteten und bei der Durchführung von Transaktionen des Verpflichteten sicherstellt. Die verpflichtete Person informiert die Finanzanalysebehörde mittels einer Datenbox innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie zur verpflichteten Person geworden ist, oder innerhalb von 15 Tagen, wenn sich die der Informationspflicht unterliegenden Daten ändern. | Formular | elektronisch: > Datenbox | kann nicht bestimmt werden | |||
Antrag auf Zulassung zur Erbringung von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte - Eine Person kann Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte, die nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulassungspflichtig sind, kontinuierlich, unabhängig, auf eigene Rechnung und Verantwortung und mit Gewinnerzielungsabsicht erbringen, wenn sie Inhaber einer Zulassung für Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder ein Anbieter von Kryptoasset-Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 über Märkte für Kryptoassets (MiCA) ist. Der Zulassungsantrag ist bei der Finanzanalysebehörde über ein Datenarchiv in dem vorgeschriebenen Format und Aufbau einzureichen. | Formular | elektronisch: > Datenbox | kann nicht bestimmt werden | |||
Bei der Einreise in die Tschechische Republik von außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und bei der Ausreise aus diesem Gebiet ist eine natürliche oder juristische Person verpflichtet, die Zollstelle schriftlich über die Ein- und Ausfuhr von Barmitteln im Gesamtwert von mindestens 10 000 EUR zu unterrichten und sie der Zollstelle zur Prüfung vorzulegen. Eine Person, die aus der Tschechischen Republik außerhalb des Gebiets der Europäischen Union eine Post- oder andere Sendung mit Barmitteln im Gesamtwert von mindestens 10 000 EUR versendet oder von dort empfängt, muss die Zollstelle über die Sendung unterrichten und sicherstellen, dass die Sendung der Zollstelle zur Prüfung vorgelegt wird. Diese Verpflichtungen bestehen auch, wenn die beförderten Barmittel in zwölf aufeinander folgenden Monaten einen Gesamtwert von mindestens 10 000 EUR haben. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst andere | kann nicht bestimmt werden | |||
Eine Person, die Bargeld im Gesamtwert von mindestens 15 000 EUR transportiert, ist verpflichtet, auf Verlangen der Zollbehörde die Einzelheiten dieses Transports offenzulegen. Wer aus der Tschechischen Republik eine Post- oder sonstige Sendung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union versendet, die Barmittel im Gesamtwert von mindestens 15 000 EUR enthält, oder wer in der Tschechischen Republik eine solche Post- oder sonstige Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Empfang nimmt, ist verpflichtet, auf Aufforderung der Zollstelle die Einzelheiten dieser Sendung offen zu legen. | Andere | mündlich zu Protokoll | kann nicht bestimmt werden | |||
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