Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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In den Fällen, in denen das Übernahmeangebot nicht unter das Gesetz über Übernahmeangebote fällt und das Übernahmeangebot von der Aufsichtsbehörde für Übernahmeangebote in einem anderen Mitgliedstaat gemäß dem geltenden Recht genehmigt wurde, kann das Übernahmeangebot in der Tschechischen Republik veröffentlicht werden, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind. | Veröffentlichung | Andere | kann nicht bestimmt werden | |||
Ein Übernahmeangebot, das nach dem Recht eines ausländischen Staates, der kein Mitgliedstaat ist, abgegeben wurde, kann in der Tschechischen Republik veröffentlicht werden, wenn es nicht gegen die im Gesetz über Übernahmeangebote festgelegten Grundsätze verstößt. Ein solches Übernahmeangebot muss der Bieter vor seiner Veröffentlichung bei der Tschechischen Nationalbank einreichen, die die Veröffentlichung verbieten oder andere Bedingungen für die Veröffentlichung festlegen kann. | Veröffentlichung | Andere | kann nicht bestimmt werden | |||
Die fraglichen Verpflichtungen betreffen den Schutz von Insider-Informationen vor Marktverzerrungen. Der Bieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Personen, die die mit dem Übernahmeangebot zusammenhängenden Tätigkeiten ausüben, angewiesen werden, die Absicht, ein Übernahmeangebot zu machen, zu veröffentlichen und der Tschechischen Nationalbank mitzuteilen sowie Informationen darüber zu veröffentlichen, dass seine Behörden ein Übernahmeangebot machen werden. | Veröffentlichung | elektronisch: > Datenfeld Sonstiges | kann nicht bestimmt werden | |||
Das Übernahmeangebot darf nur durch Veröffentlichung einer Angebotsunterlage erfolgen, die zumindest die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Im Falle eines Pflichtangebots muss die Angebotsunterlage auch die sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten (die Gründe für die Abgabe des Angebots und eine Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Form und des Betrags der Gegenleistung, Angaben zur Art und zum Betrag der Gegenleistung, die für jeden Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft durch den Bieter oder eine mit ihm zusammenarbeitende Person gewährt oder vereinbart wurde, sowie die Zahl der im Rahmen der einzelnen Transaktionen erworbenen Wertpapiere, falls diese in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Angebotspflicht ausgehandelt wurden, oder eine Erklärung, dass keine solche Transaktion ausgehandelt wurde). | Veröffentlichung | Andere | kann nicht bestimmt werden | |||
Der Bieter legt der Tschechischen Nationalbank den Entwurf des Angebotsdokuments innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mitteilungspflicht vor (die CNB kann die Frist auf Antrag des Bieters verlängern, jedoch nicht um mehr als 30 Arbeitstage). Zusätzliche Verpflichtungen für den Bieter können sich aus einer Entscheidung der Tschechischen Nationalbank ergeben, die auch die Veröffentlichung des Angebots untersagen kann. | Andere | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | 1 / Jahr | |||
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