Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Steuerpflichtige, die Steuern auf Erdgas und bestimmte andere Gase zu erklären und zu entrichten haben, sind verpflichtet, bis zum fünfundzwanzigsten Tag nach Ablauf des Steuerzeitraums, in dem die Steuerschuld entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer zu entrichten. | Teil 45, § 26 | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld | 12 / Jahr | ||
Die Verpflichtung des Lieferers, des Steuerpflichtigen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe e (natürliche oder juristische Person, die unversteuertes Gas mit Ausnahme von steuerfreiem Gas verbraucht hat) und des Inhabers einer Genehmigung zum Erwerb von steuerfreiem Gas, des Betreibers des Verteilernetzes, des Betreibers des Fernleitungsnetzes und des Betreibers eines unterirdischen Gasspeichers, Aufzeichnungen über die Gasmenge für Steuerzwecke für die einzelnen Steuerzeiträume zu führen. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website nicht eingereicht/nicht gemeldet andere | Kontinuierlich | |||
Der Inhaber einer Genehmigung für den Erwerb von steuerbefreitem Gas ist verpflichtet, dem Steuerverwalter jede Änderung der Daten innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Änderung mitzuteilen. | Teil 45, § 11(1) | Ankündigungen | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | nach Bedarf | ||
Steuerpflichtige für feste Brennstoffe, die die Steuer für feste Brennstoffe anmelden und entrichten müssen, sind verpflichtet, bis zum fünfundzwanzigsten Tag nach Ablauf des Steuerzeitraums, in dem die Steuerschuld entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer zu entrichten. | Teil 46, Artikel 73, § 25 | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld | 12 / Jahr | ||
Die Verpflichtung des Lieferers, des Steuerpflichtigen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe c (natürliche oder juristische Person, die unversteuerte feste Brennstoffe, mit Ausnahme von steuerfreien festen Brennstoffen, verbraucht hat) und des Inhabers einer Genehmigung zum Erwerb von steuerfreien festen Brennstoffen, Aufzeichnungen über die Mengen und Arten von festen Brennstoffen für Steuerzwecke für die einzelnen Steuerzeiträume zu führen. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website nicht eingereicht/nicht gemeldet andere | Kontinuierlich | |||
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