GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Der Kraftstoffhändler ist verpflichtet, sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Zollstelle registrieren zu lassen.
Formular
elektronisch:
> Formular auf der Website
> Datenbox
> Informationssystem des Amtes
> E-Mail
einmalig
Der Betreiber einer Tankstelle ist verpflichtet, dem Ministerium für Industrie und Handel bis zum 28. Februar eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht über die Menge und Zusammensetzung der einzelnen Kraftstoffarten vorzulegen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr an der von ihm betriebenen Tankstelle verkauft hat.
Formular
elektronisch:
> Formular auf der Website
> Datenfeld
> E-Mail
schriftlich - Postdienst
1 / Jahr
Der Kraftstoffhändler ist verpflichtet, sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der zuständigen Zollstelle registrieren zu lassen. Der Antrag auf Registrierung ist ausschließlich auf elektronischem Wege zu stellen.
Formular
elektronisch:
> Datenbox
> Informationssystem des Amtes
einmalig
Der Eigentümer der Tankstelle ist verpflichtet, dem Ministerium für Industrie und Handel vor der Inbetriebnahme der Tankstelle die durch das Gesetz Nr. 311/2006 Slg. über Kraftstoffe vorgeschriebenen Daten mitzuteilen, sowie die Inbetriebnahme oder Beendigung des Betriebs der Tankstelle und jede Änderung der überwachten Daten zu melden.
Formular
elektronisch:
> Formular auf der Website
> Datenfeld
> E-Mail
schriftlich - Postdienst
nach Bedarf
Der Kraftstoffhändler ist verpflichtet, dem zuständigen Zollamt die Daten über den Kraftstoffvertrieb für den Kalendermonat mitzuteilen, die für die Ausübung der Tätigkeit der Behörden der Zollverwaltung der Tschechischen Republik und der Behörden der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik erforderlich sind. Die Mitteilung ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu machen.
Formular
elektronisch:
> Formular auf der Website
> Datenfeld
12 / Jahr
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