GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Verpflichtung des behandelnden Arztes, eine Akte über den vorübergehend arbeitsunfähigen Versicherten zu führen, das Behandlungsregime festzulegen, dem Versicherten eine Entscheidung über den Eintritt und die Beendigung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (im Folgenden als vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bezeichnet) zu übermitteln, einen Bericht über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit an die zuständige Krankenversicherungsbehörde zu senden, einen Termin für die Kontrolle der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit festzulegen, über die Genehmigung von Ausflügen zu entscheiden, das Datum der Entlassung aus der Anstaltspflege zu markieren, dem Versicherten die Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen, den behandelnden Arzt des Versicherers über den Eintritt und die Beendigung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zu informieren, die Meldepflicht gegenüber dem Versicherten, dem zuständigen Krankenversicherungsträger und dem Arbeitgeber im Bereich der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zu erfüllen, den Krankenversicherungsträger bei der Überprüfung der Beurteilung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zu unterstützen, der Vorsorgeeinrichtung einen Bericht über den Gesundheitszustand der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zu übermitteln, die entsprechenden Formulare zur Verfügung zu stellen, medizinische Aufzeichnungen zu führen.
§ 61(b) bis (v) außer (h), (k) und (m)
Andere
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Post
nicht weitergeleitet/nicht mitgeteilt
kann nicht bestimmt werden
Verpflichtung des Arbeitgebers, nach Erhalt einer Mitteilung des behandelnden Arztes über die Beendigung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, aus der hervorgeht, dass davon ausgegangen wird, dass der Versicherte die versicherte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, und dass diese Annahme der Grund für eine ärztliche Untersuchung durch einen arbeitsmedizinischen Dienstleister aus medizinischen Gründen ist, den arbeitsmedizinischen Dienstleister unverzüglich unter Angabe der Gründe zur Durchführung einer solchen Untersuchung aufzufordern. Auf Ersuchen des Arbeitgebers ist der arbeitsmedizinische Dienst verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung aus medizinischen Gründen durchzuführen und innerhalb von 7 Tagen und, falls eine Untersuchung des Gesundheitszustands erforderlich ist, innerhalb von 15 Tagen ein Gutachten über die medizinische Eignung oder Untauglichkeit des vorübergehend arbeitsunfähigen Versicherten zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zu erstellen und dieses Gutachten dem Versicherten, seinem behandelnden Arzt und dem Arbeitgeber, der die Untersuchung beantragt hat, zuzusenden oder auszuhändigen.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Datenbox
> E-Mail
schriftlich - Postversand
nicht bestimmt werden kann, wie erforderlich
Ein Versicherter, der vorübergehend arbeitsunfähig ist, muss dem behandelnden Arzt mitteilen, wer sein Arbeitgeber ist oder ob er selbständig oder ein ausländischer Arbeitnehmer ist.
Form nicht vorgeschrieben
mündlich zu Protokoll
kann nicht bestimmt werden
Gutachten des behandelnden Arztes - auf Antrag des vorübergehend arbeitsunfähigen Versicherten beim Krankenversicherungsträger beurteilt der Arzt des Krankenversicherungsträgers, ob der Versicherte voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit nach Ablauf des Unterstützungszeitraums wieder arbeitsfähig sein wird, auch für andere Tätigkeiten als die derzeitige versicherte Tätigkeit.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
nicht auf der Grundlage des Antrags bestimmt werden kann
Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Behandlungsbedürftigkeit zu führen, die Krankenkasse bei der Überprüfung der Beurteilung der Behandlungsbedürftigkeit zu unterstützen und eine medizinische Dokumentation über die Behandlungsbedürftigkeit zu führen.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Post
nicht weitergeleitet/nicht mitgeteilt
nicht bestimmt werden kann, ständig
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