Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Ein Gesundheitsdienstleister, eine andere juristische oder natürliche Person, die daran interessiert ist, die Ausbildung in einem Bildungsprogramm oder einem Teil davon für einen Spezialisierungslehrgang, einen akkreditierten Qualifizierungslehrgang, einen zertifizierten Lehrgang oder praktischen Unterricht in akkreditierten medizinischen Bachelor-Studiengängen für die Ausbildung von Hebammen durchzuführen, muss beim Gesundheitsministerium einen schriftlichen Antrag auf Erteilung oder Erneuerung der Akkreditierung stellen. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenbox > Informationssystem des Amtes schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
Verpflichtung der zugelassenen Einrichtung, dem Gesundheitsministerium bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Jahresbericht über die organisatorische und finanzielle Durchführung der Ausbildung vorzulegen. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | 1 / Jahr | |||
Verpflichtung der zugelassenen Einrichtung im Rahmen der erteilten Zulassung, dem Gesundheitsministerium innerhalb von 30 Tagen jede Änderung der Bedingungen für die Erbringung der Ausbildung gemäß dem Ausbildungsprogramm schriftlich zu melden. | Formular | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | nach Bedarf | |||
Ein akkreditierter Qualifizierungskurs wird mit einer Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß der in den Durchführungsvorschriften festgelegten Prüfungsordnung abgeschlossen. Die Prüfungskommission wird von der akkreditierten Einrichtung eingesetzt. Das Gesundheitsministerium kann ein zusätzliches Mitglied dieser Prüfungskommission ernennen. Das Gesundheitsministerium informiert die zugelassene Einrichtung mindestens 30 Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich über Datum und Ort der Abschlussprüfung sowie über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | 2 / Jahr | |||
Ein Gesundheitsdienstleister mit einem Wohnsitz oder eine regionale Gesundheitsstation mit einem Wohnsitz (ein aus dem Staatshaushalt kofinanzierter Ausbildungsplatz), für den ein Zuschuss gewährt wird (Finanzierung der Spezialisierungsausbildung), muss spätestens 14 Tage nach der Veröffentlichung des Beschlusses über die Gewährung des Zuschusses ein Auswahlverfahren für einen genehmigten Wohnsitz ausschreiben. Das Gesundheitsministerium wird von dem Gesundheitsdienstleister mit Wohnsitz oder der regionalen Gesundheitsstation mit Wohnsitz über die Ausschreibung informiert. | Formular | elektronisch: > Datenbox | nach Bedarf | |||
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