| Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Der Ausführer ist verpflichtet, das Ministerium für Industrie und Handel über Ausfuhren auf der Grundlage allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen in einem Kalenderhalbjahr jeweils bis zum zehnten Tag des Monats nach Ablauf dieses Kalenderhalbjahres zu informieren. Die Informationen sind schriftlich in elektronischer Form zu übermitteln. | Formular | elektronisch: > Datenbox > Informationssystem des Amtes schriftlich - Postdienst | 2 / Jahr | |||
Ein Ausführer, der für eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung registriert ist, ist verpflichtet, dem Ministerium für Industrie und Handel Änderungen der Registrierungsdaten innerhalb von 15 Tagen nach einer solchen Änderung mitzuteilen, mit Ausnahme von Änderungen und Ergänzungen, die bereits in den Grundregistern, im Handelsregister oder in einem anderen öffentlichen Register eingetragen sind. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | unregelmäßig | |||
Der Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist verpflichtet, die Genehmigungsnummer in der Zollanmeldung anzugeben. | Ankündigungen | Andere | unregelmäßig | |||
Der Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist verpflichtet, das Ministerium für Industrie und Handel bis zum zehnten Tag des Monats, der auf das Ende des Kalenderhalbjahres folgt, schriftlich und in elektronischer Form über die Verwendung der Genehmigung im abgelaufenen Kalenderhalbjahr zu informieren. | Formular | elektronisch: > Datenbox > Informationssystem des Amtes schriftlich - Postdienst | 2 / Jahr | |||
Der Anbieter der technischen Hilfe unterrichtet das Ministerium für Industrie und Handel über die Beendigung der Ausfuhr. | § 12(3), zweiter Satz | Ankündigungen | elektronisch: > Datenfeld schriftlich - Postdienst | unregelmäßig | ||
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