GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Der Ausführer ist verpflichtet, das Ministerium für Industrie und Handel über Ausfuhren auf der Grundlage allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen in einem Kalenderhalbjahr jeweils bis zum zehnten Tag des Monats nach Ablauf dieses Kalenderhalbjahres zu informieren. Die Informationen sind schriftlich in elektronischer Form zu übermitteln.
Formular
elektronisch:
> Datenbox
> Informationssystem des Amtes
schriftlich - Postdienst
2 / Jahr
Ein Ausführer, der für eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung registriert ist, ist verpflichtet, dem Ministerium für Industrie und Handel Änderungen der Registrierungsdaten innerhalb von 15 Tagen nach einer solchen Änderung mitzuteilen, mit Ausnahme von Änderungen und Ergänzungen, die bereits in den Grundregistern, im Handelsregister oder in einem anderen öffentlichen Register eingetragen sind.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
unregelmäßig
Der Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist verpflichtet, die Genehmigungsnummer in der Zollanmeldung anzugeben.
Ankündigungen
Andere
unregelmäßig
Der Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist verpflichtet, das Ministerium für Industrie und Handel bis zum zehnten Tag des Monats, der auf das Ende des Kalenderhalbjahres folgt, schriftlich und in elektronischer Form über die Verwendung der Genehmigung im abgelaufenen Kalenderhalbjahr zu informieren.
Formular
elektronisch:
> Datenbox
> Informationssystem des Amtes
schriftlich - Postdienst
2 / Jahr
Der Anbieter der technischen Hilfe unterrichtet das Ministerium für Industrie und Handel über die Beendigung der Ausfuhr.
§ 12(3), zweiter Satz
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
unregelmäßig
Seite: 1 z 2 (insgesamt gesucht 7 Datensätze)