Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Informationen zur Meldung von Quarantäneschädlingen und invasiven Schädlingen und Pflanzenkrankheitserregern. Aufgrund des Klimawandels und der Globalisierung des Handels besteht ein erhöhtes Risiko, dass nicht einheimische Schädlinge und Pflanzenkrankheitserreger in unser Gebiet eindringen. Die möglichst frühzeitige Erkennung von Ausbrüchen ist für deren frühzeitige und erfolgreiche Bekämpfung von entscheidender Bedeutung. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen ist die Meldung von Verdachtsfällen von Quarantäneschädlingen in der EU obligatorisch, und in der Tschechischen Republik ist das Zentralinstitut für die Kontrolle und Prüfung der Landwirtschaft (nachstehend "ÚKZUZ" genannt) der Adressat solcher Meldungen. Das Online-Meldeformular auf dem Pflanzengesundheitsportal von ÚKZUZ kann für die Meldung des Auftretens von Quarantäneschädlingen, invasiven Schädlingen und Pflanzenpathogenen verwendet werden. | § 1(1); (Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2016/2031) | Anmeldeformular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | kann nicht bestimmt werden | ||
Eine natürliche oder juristische Person, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände anbaut, herstellt, verarbeitet oder in Verkehr bringt, sowie der Eigentümer des Grundstücks oder des Geländes oder derjenige, der es aus einem anderen Rechtsgrund nutzt, ist verpflichtet, das Auftreten und die Ausbreitung von Schadorganismen so zu erkennen und zu bekämpfen, dass eine Schädigung anderer Personen oder eine Schädigung der Umwelt oder eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren verhindert wird. | Andere | nicht übermittelt/nicht gemeldet | Kontinuierlich | |||
Wenn Sie beabsichtigen, Zucht-, Vermehrungs- oder Reproduktionsmaterial anzubauen, müssen Sie beim Zentralinstitut für landwirtschaftliche Inspektion und Prüfung eine Untersuchung des für die Erzeugung von Vermehrungs- und Reproduktionsmaterial vorgesehenen Ortes und seiner unmittelbaren Umgebung beantragen, um das Vorhandensein von Schadorganismen festzustellen, die ein Hindernis für die Ansiedlung des betreffenden Materials darstellen würden. | Form nicht vorgeschrieben | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | 0,33 / Jahr | |||
Antrag auf Genehmigung der Einfuhr oder des Besitzes von Quarantänematerial und des sonstigen Umgangs damit für wissenschaftliche Zwecke oder für die Pflanzenzucht. Die Genehmigung wird vom Zentralinstitut für das Kontroll- und Prüfwesen in der Landwirtschaft (nachstehend "CIEA" genannt) nur dann durch Entscheidung erteilt, wenn kein erkennbares Risiko der Ausbreitung von Schadorganismen besteht. Die Genehmigung für die Einfuhr oder den Transfer von Quarantänematerial erfolgt im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das vom Amt für Pflanzenschutzkontrolle verwaltet wird. In der Entscheidung über die Genehmigung der Einfuhr oder der Umsiedlung von Quarantänematerial werden die vom Antragsteller zu erfüllenden Bedingungen festgelegt. Ohne diese Genehmigung ist der Umgang mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen nicht möglich. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld | 0,50 / Jahr | |||
Einreichung eines Antrags auf Eintragung für die Einfuhr und/oder das Inverkehrbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. Das Zentralinstitut für landwirtschaftliche Überwachung und Prüfung nimmt Anträge von Unternehmern auf Eintragung oder Aktualisierung von Daten entgegen und führt und aktualisiert ein amtliches Register der Unternehmer. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | kann nicht bestimmt werden | |||
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