GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Eine Person, die nicht steuerpflichtig ist und in der Tschechischen Republik ein neues Beförderungsmittel aus einem anderen Mitgliedstaat erwirbt, ist verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag des Erwerbs oder innerhalb der Frist für die Abgabe der Steuererklärung, wenn es sich um eine identifizierte Person handelt (MwSt.-Zahler nur bei grenzüberschreitenden Umsätzen), eine Steuererklärung zusammen mit einer Kopie des Steuerdokuments und einem Bericht über den Erwerb des neuen Beförderungsmittels abzugeben; diese Fristen können nicht verlängert werden. Auf der Grundlage dieser Steuererklärung setzt der Steuerverwalter den Steuerbetrag fest, den die erwerbende Person, die weder ein Steuerpflichtiger noch eine identifizierte Person ist, innerhalb von 25 Tagen ab dem Datum der Steuerfestsetzung an den örtlich zuständigen Steuerverwalter zu zahlen hat.
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schriftlich - Postdienst
1 / Jahr
Ein Steuerpflichtiger, der ein neues Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat gegen Entgelt an eine Person liefert, die in einem anderen Mitgliedstaat nicht steuerlich registriert ist, führt eine zum Steuerabzug berechtigende steuerfreie Lieferung aus, wenn das neue Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird und der Steuerpflichtige zusammen mit dem Erwerber innerhalb der Frist für die Abgabe der Steuererklärung bei der örtlich zuständigen Steuerbehörde eine Zusammenfassende Meldung über die Lieferung des neuen Fahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat einreicht, der eine Kopie des ausgestellten Steuerbelegs beigefügt ist. Die Lieferung eines neuen Fahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat an eine Person, die nicht steuerlich registriert ist, wird vom Steuerpflichtigen nicht in die zusammenfassende Meldung aufgenommen. Ein Steuerpflichtiger, der ein neues Beförderungsmittel aus einem anderen Mitgliedstaat gegen Entgelt von einer Person erwirbt, die in einem anderen Mitgliedstaat nicht steuerlich registriert ist, tätigt ebenfalls einen Kauf von Gegenständen aus einem anderen Mitgliedstaat, die im Inland steuerpflichtig sind, und ist verpflichtet, der Steuererklärung einen Bericht über den Erwerb des neuen Beförderungsmittels sowie eine Kopie des vom Lieferer ausgestellten Steuerbelegs beizufügen.
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elektronisch:
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schriftlich - Postdienst
1 / Jahr
Ein Gläubiger, der eine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage im Falle einer uneinbringlichen Forderung vorgenommen hat, ist verpflichtet, als Anlage zur Steuererklärung (a) Kopien aller ausgestellten Steuerbelege, aus denen die steuerpflichtigen Umsätze hervorgehen, für die er eine solche Berichtigung vorgenommen hat, oder (b) eine Liste dieser Belege mit allen Angaben auf diesen Steuerbelegen vorzulegen.
Form nicht vorgeschrieben
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schriftlich - Postdienst
1 / Jahr
Ein Steuerpflichtiger ist zur Abgabe einer Kontrollmitteilung verpflichtet, wenn er a) eine steuerpflichtige Lieferung mit Leistungsort im Inland ausgeführt oder vor dem Zeitpunkt der Lieferung eine Gegenleistung erhalten hat, für die die Steuererklärungspflicht entstanden ist, b) bei einer steuerpflichtigen Lieferung mit Leistungsort im Inland, die er erhalten oder für eine Gegenleistung, die er vor dem Zeitpunkt der Lieferung erbracht hat, 1. (c) im Rahmen der Sonderregelung für Anlagegold 1. eine Vermittlungsleistung erhalten hat, für die nach § 92 Abs. 5 ein Steuerabzug geltend gemacht wurde, 2. eine steuerfreie Lieferung von Anlagegold erbracht hat, für die er nach § 92 Abs. 6 Buchstaben b) und c) zum Steuerabzug berechtigt ist, oder 3. Anlagegold hergestellt oder nach § 92 Abs. 7 in Anlagegold umgewandelt hat.
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12 / Jahr
Ein Steuerpflichtiger, der eine juristische Person ist, legt innerhalb von 25 Tagen nach Ablauf eines Kalendermonats einen Prüfungsbericht für diesen Monat vor.
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12 / Jahr
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