| Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Steuerpflichtige, die eine Verpflichtung zur Anmeldung und Zahlung von Verbrauchsteuern (oder eine Verpflichtung zur Zahlung von Verbrauchsteuern auf Rohtabak) eingegangen sind, sind verpflichtet, bis zum 25. Tag nach Ablauf des Steuerzeitraums, in dem die Verpflichtung entstanden ist, eine Steuererklärung getrennt für jede Steuer abzugeben, sofern das Verbrauchsteuergesetz nichts anderes vorsieht (z.B. Bei Tabakerzeugnissen gilt die Bestellung von Tabakwarenaufklebern als Steuererklärung); die Steuerpflichtigen sind berechtigt, innerhalb derselben Frist und auf dieselbe Weise eine Erstattung zu beantragen, sofern im Verbrauchsteuergesetz nichts anderes vorgesehen ist. | Formular | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld | 12 / Jahr | |||
Der Steuerlagerbetreiber ist verpflichtet, die Höhe der Steuersicherheit zu überwachen (gilt auch für den zugelassenen Empfänger bei wiederholtem Empfang). | Andere | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | Kontinuierlich | |||
Der Betreiber des Steuerlagers ist verpflichtet, dem Steuerverwalter innerhalb von 5 Kalendertagen ab dem Datum der Änderung jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Herabsetzung der Steuerbeschlagnahme oder den Verzicht auf die Steuerbeschlagnahme ergangen ist. | Ankündigungen | elektronisch: > Formular auf der Website > Datenfeld schriftlich - Postdienst | kann nicht bestimmt werden | |||
Verpflichtung des Betreibers des empfangenden Steuerlagers, dem Steuerverwalter die Orte der direkten Lieferung ausgewählter Erzeugnisse im Rahmen der bedingten Steuerbefreiung zu melden. Der Betreiber des empfangenden Steuerlagers ist verpflichtet, dem Steuerverwalter den Ort der direkten Lieferung spätestens 3 Arbeitstage vor Beginn der Beförderung der ausgewählten Erzeugnisse mitzuteilen. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | kann nicht bestimmt werden | |||
Der Betreiber des empfangenden Steuerlagers oder der zugelassene Empfänger für die wiederholte Entgegennahme der gesammelten Produkte ist verpflichtet, der Steuerverwaltung eine Liste der direkten Lieferstellen zu übermitteln. Der Betreiber des empfangenden Steuerlagers oder der zugelassene Empfänger für die wiederholte Entgegennahme der gesammelten Erzeugnisse teilt der Steuerverwaltung den Ort der direkten Lieferung spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Beförderung der gesammelten Erzeugnisse mit. | Ankündigungen | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | kann nicht bestimmt werden | |||
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