GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, der Zentralen Kontroll- und Prüfstelle für die Landwirtschaft vor Abschluss eines Vertrages über die Durchführung von Berufs- und Prüfaufgaben einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung, einschließlich eines Handelsregisterauszugs, sofern er dort eingetragen ist, der nicht älter als sechs Monate ist, sowie weitere erforderliche Dokumente (z. B. eine sekundäre Berufsausbildung im landwirtschaftlichen Bereich) vorzulegen.
Andere
elektronisch:
> Datenbox
> E-Mail
schriftlich - Postversand
nach Bedarf
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