Gesetzgebung | Beschreibung des Zolls | §, Abs. | Form der Erfüllung | Art der Erfüllung | Häufigkeit der Durchführung (pro Jahr) | |
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Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, der Zentralen Kontroll- und Prüfstelle für die Landwirtschaft vor Abschluss eines Vertrages über die Durchführung von Berufs- und Prüfaufgaben einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung, einschließlich eines Handelsregisterauszugs, sofern er dort eingetragen ist, der nicht älter als sechs Monate ist, sowie weitere erforderliche Dokumente (z. B. eine sekundäre Berufsausbildung im landwirtschaftlichen Bereich) vorzulegen. | Andere | elektronisch: > Datenbox schriftlich - Postversand | nach Bedarf | |||
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