GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Wer eine Verpackung oder eine Verpackungsvorrichtung in Verkehr bringt, ist verpflichtet, den Kontrollbehörden auf Verlangen die technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in den Abschnitten 3 und 4 des Gesetzes genannten Verpflichtungen nachzuweisen (z. B. die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass das Gewicht und das Volumen der Verpackung so gering wie möglich ist, wobei die an das verpackte Produkt gestellten Anforderungen einzuhalten sind und die Akzeptanz des Produkts beim Verbraucher oder sonstigen Endverbraucher im Hinblick auf die Verringerung des Verpackungsabfalls erhalten bleiben muss).
Form nicht vorgeschrieben
nicht übermittelt/nicht gemeldet
Kann nicht bestimmt werden.
Wer eine Verpackung oder ein Verpackungsmaterial in Verkehr bringt, ist verpflichtet, seine Kunden darüber zu informieren, dass die Verpackung oder das Verpackungsmaterial den Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 des Gesetzes entspricht (z. B. die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Verpackung oder das Verpackungsmaterial nach der bestimmungsgemäßen Verwendung und nach der Beseitigung des Produkts oder aller seiner Rückstände in der üblichen Weise wiederverwendbar oder durch stoffliche, energetische oder biologische Verwertung verwertbar ist).
Form nicht vorgeschrieben
Andere
Kann nicht bestimmt werden.
Personen, die Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, in Verkehr bringen und ihren Verpflichtungen sowohl einzeln als auch über ein zugelassenes Verpackungsunternehmen (AOS) nachkommen, müssen Aufzeichnungen in Bezug auf die Meldung des vorgeschriebenen Rezyklatgehalts von Einweg-Kunststoffverpackungen führen und die Menge an recyceltem Kunststoff melden, die sie in solchen Verpackungen verwendet haben. Die Berichterstattung erfolgt über das Integrated Reporting Obligations Compliance System (IRCS) oder die Datenbox des Umweltministeriums für die Umweltberichterstattung.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Datenbox
> Informationssystem des Amtes
1 / Jahr
Derjenige, der Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Umweltministerium innerhalb von 60 Tagen nach Entstehen der Verpflichtung einen Vorschlag für die Eintragung in die Liste der Personen, die Träger der Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen sind, zu unterbreiten, und ist verpflichtet, dem Umweltministerium jede Änderung der Daten innerhalb von 14 Tagen nach deren Umsetzung und dem Wegfall der Rechtsgrundlage für die Aufnahme in die Liste mitzuteilen.
Form nicht vorgeschrieben
elektronisch:
> Datenfeld
schriftlich - Postdienst
Kann nicht bestimmt werden.
Eine Person, die der Pflicht zur Eintragung in das Personenverzeichnis unterliegt, ist verpflichtet, ein fortlaufendes Verzeichnis der Verpackungen und Verpackungsabfälle sowie der Methoden ihrer Bewirtschaftung zu führen und die Daten aus diesem Verzeichnis für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 15. März 2012 zu melden. Februar des Folgejahres an das Umweltministerium über das integrierte System zur Erfüllung der Meldepflichten im Umweltbereich oder den für die Erfüllung der Meldepflichten im Umweltbereich bestimmten Datenkasten des Umweltministeriums zu melden, auf Verlangen des Umweltministeriums oder der tschechischen Umweltinspektion die Richtigkeit der aufbewahrten und gemeldeten Daten nachzuweisen, Unterlagen mit den in diesem Register aufbewahrten und aus diesem Register gemeldeten Daten mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.
Formular
elektronisch:
> Datenbox
> Informationssystem des Amtes
1 / Jahr
Seite: 1 z 2 (insgesamt gesucht 6 Datensätze)