GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Eine juristische oder natürliche Person, die im Rahmen ihrer Prospektions-, Explorations-, Bau- oder sonstigen Tätigkeiten das Vorhandensein von Grundwasser mit Anzeichen einer erhöhten Temperatur, Mineralisierung oder eines Gehalts an Kohlendioxid, Gas oder Peloiden feststellt, ist verpflichtet, dies dem Gesundheitsministerium innerhalb von 15 Tagen nach der Feststellung zu melden.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenbox
> E-Mail
schriftlich - Postversand
nicht bestimmt werden kann, handelt es sich nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Verpflichtung
Der Nutzer der Ressource (natürliche Arzneimittelressource und natürliche Mineralwasserressource) ist verpflichtet, dem Gesundheitsministerium jede Änderung der Angaben im Antrag auf Genehmigung der Nutzung der Ressource und der dem Antrag beigefügten Unterlagen mindestens 30 Tage vor ihrer beabsichtigten Umsetzung und, falls die Änderungen nicht im Voraus bekannt waren, innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Auftreten mitzuteilen.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenbox
> E-Mail
schriftlich - Postversand
nur im Falle von Änderungen der Angaben im Antrag oder in den dem Antrag beigefügten Unterlagen
Der Nutzer der Ressource (natürliche Arzneimittelressource und natürliche Mineralwasserressource) ist verpflichtet, das Gesundheitsministerium und die zuständige Zollstelle unverzüglich über den Beginn der Nutzung der Ressource zu informieren.
Ankündigungen
elektronisch:
> Datenbox
> E-Mail
schriftlich - Postversand
einmalig zu Beginn der Nutzung
Der Nutzer der Quelle (natürliche Heilquelle und natürliche Mineralwasserquelle) ist verpflichtet, dem Gesundheitsministerium bis zum 15. eines jeden Kalendermonats die Daten über die tatsächliche Ergiebigkeit der Quelle für den vorangegangenen Kalendermonat zu melden.
Formular
elektronisch:
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12 / Jahr
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