GesetzgebungBeschreibung des Zolls§, Abs.Form der ErfüllungArt der ErfüllungHäufigkeit der Durchführung
(pro Jahr)
Verpflichtung, dem Amt für Wettbewerbsschutz einen Vorschlag zur Genehmigung eines Zusammenschlusses von Wettbewerbern vorzulegen, wenn der Umsatz der Wettbewerber die gesetzliche Umsatzgrenze überschreitet. Der Zusammenschluss von Wettbewerbern bedarf der Genehmigung des Amtes für Wettbewerbsschutz, wenn: a) der Gesamtnettoumsatz aller fusionierenden Wettbewerber im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auf dem tschechischen Markt mehr als 1,5 Mrd. CZK beträgt und mindestens zwei der fusionierenden Wettbewerber im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auf dem tschechischen Markt einen Nettoumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. CZK erzielt haben, oder b) der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auf dem tschechischen Markt erzielte Nettoumsatz 1. im Falle eines Zusammenschlusses nach § 12 Absatz 1 von mindestens einem der fusionierenden Unternehmen, 2. im Falle eines Zusammenschlusses nach § 12 Absatz 2 von dem Wettbewerber oder einem Teil davon, über den die Kontrolle erworben wird, oder 3. im Falle eines Zusammenschlusses nach § 12 Absatz 5 von mindestens einem der Wettbewerber, der einen gemeinsam kontrollierten Wettbewerber gründet, mehr als 1 500 000 000 CZK und gleichzeitig der weltweite Nettoumsatz des anderen fusionierenden Wettbewerbers für den letzten abgeschlossenen Abrechnungszeitraum mehr als 1 500 000 000 CZK beträgt.
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